II. Zu den Vorschriften im einzelnen
Zu § 1 „Geltungsbereich”
Die Zusammenfassung der Regelungsbereiche der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung macht eine differenzierte Definition des Geltungsbereichs der Verordnung erforderlich.
Absatz 1 nennt die beiden Gebäudearten, für die die Verordnung grundsätzlich gelten soll. Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beides gelten sollen, werden im einzelnen in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht. Die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 1 bis 3 definieren die beiden Gebäudearten.
Satz 1 bestimmt die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung.
Nummer 1 soll – im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 EnEG – überwiegend für Zwecke der Tierzucht oder -haltung genutzte Betriebsgebäude vom Anwendungsbereich ausklammern. Damit wird den besonderen Bedingungen solcher Nutzungen Rechnung getragen, die in der bisherigen Verwaltungspraxis regelmäßig zur Erteilung von Befreiungen geführt hatten. Die Nummern 2 bis 4 übernehmen im wesentlichen die bisherigen Ausnahmebereiche von § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WärmeschutzV. Im Ausnahmebereich der Nummer 5 soll auf Grund der praktischen Erfahrungen mit dem geltenden Recht in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Nr. 9 EnEG die Dauer der Nutzung am jeweiligen Aufstellungsort nicht mehr relevant sein.
In der Regel sind der Bauherr und der Eigentümer des zu beheizenden Gebäudes Adressaten der Verordnung („Wer ein Gebäude errichtet...hat den Wärmeschutz so zu entwerfen und auszuführen...“ - § 1 Abs. 1 EnEG -). Gegenstand der Anforderungen der Verordnung – das gilt auch für die Anforderung des Jahres-Primärenergiebedarfs in § 3 – ist das zu errichtende Gebäude, ggf. auch das bestehende Gebäude (insbesondere gemäßdem Vierten Abschnitt der Verordnung). Dem Eigentümer des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes können keine Vorgaben gemacht werden, die er nicht umsetzen kann, weil sie beispielsweise nicht seinem rechtlichen Einflussbereich zugehören (z.B. Teile des Heizsystems in sog. Heizhäusern Fernheizung). Satz 2 stellt dies ohne materielle Änderung gegenüber der Heizungsanlagen-Verordnung klar. Anstelle der Aufzählung der Ausnahmefälle ist die Formulierung „nicht in räumlichem Zusammenhang“ getreten. Auf Grund der Vorgabe der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (Heizkesselwirkungsgrad-Richtlinie) soll jedoch § 11 auf jedwede Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern nach dieser Richtlinie zum Zwecke der Raumheizung gültig sein. Soweit Heizkessel der Raumheizung dienen, sollen die Vorschriften für ihre Inbetriebnahme deshalb auch bei Aufstellung in Gebäuden gelten, die im übrigen nicht von der Verordnung erfasst werden. Damit erfasst Satz 2 auch Heizkessel, die in sogenannten Heizhäusern oder Heizwerken aufgestellt sind, also in Gebäuden, die im Übrigen nicht den Vorschriften der Verordnung unterliegen, sowie Heizkessel in Gebäuden nach Satz 1. Der Adressat ist hier derjenige, der „heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt...“(§ 2 Abs. 1. Satz1 EnEG), wobei der Einbauort nicht zwingend mit dem Gebäude übereinstimmen muss, dessen Beheizung der Heizkessel dient.
Neben diesen generellen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen für Gebäude, die nach § 1 grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung unterliegen, nach Maßgabe der §§ 16 und 17 möglich.