Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
1. Gebäude
mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
2. Gebäude mit
niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur
Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie
nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten
werden müssen,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume
für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind,
wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 befinden, ist nur § 11 anzuwenden.