§ 17
Befreiungen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit
die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Härte führen.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer,
bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist
durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.