Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen
§ 11
Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärmeleistung
mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen
zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt
werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung
über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach
dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel
7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S.
32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.
Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 gilt auch für
Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die sich aus der den Geräten
beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht
nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz 1
ausgestattet werden, müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sein.
Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit
normalen Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den
jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 40
vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2.
Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind,
deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen
Brennstoffen erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung
des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind,
daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige
Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennwärmeleistung von
weniger als 6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 Kilowatt
oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3
dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut
oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen
Wärmeverluste gedämmt sind.