§ 16
Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter
Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz
oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden,
lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen
zu.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung
vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen
die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen
zu.
In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als
erfüllt gelten.