§ 18
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel
einbaut
oder aufstellt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Zentralheizung
oder eine heizungstechnische Anlage nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
3.
entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Umwälzpumpen
in der dort genannten Weise ausgestattet oder beschaffen sind oder
4. entgegen
§ 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.