§ 12
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Wer Zentralheizungen in
Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr
sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger in
Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.
Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen
oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
Mit Ausnahme von Wohngebäuden
ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine
Gruppenregelung zulässig.
Fußbodenheizungen in Gebäuden,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen
abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung
an die Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten
Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss
der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralheizungen mit mehr als
25 Kilowatt Nennwärmeleistung erstmalig einbaut, einbauen lässt
oder vorhandene ersetzt oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen,
dass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die elektrische Leistungsaufnahme
dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei
Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels
dem nicht entgegenstehen.
(4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen einbaut oder einbauen
lässt, muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein-
und Ausschaltung ausstatten.
(5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in
Gebäuden erstmalig einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren
Wärmeabgabe nach Anhang 5 begrenzen.
(6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, erstmalig
in Gebäude einbaut oder vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe
nach anerkannten Regeln der Technik begrenzen.