Zu § 18 „Ordnungswidrigkeiten”
Nach § 8 Abs. 1 EnEG dürfen bestimmte Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung zur Ordnungswidrigkeit erklärt und nach § 8 Abs. 2 EnEG mit Bußgeld bewehrt werden. Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäude hat der Gesetzgeber bewusst von der Bußgeldbewehrung ausgeschlossen, weil die Sanktionsmöglichkeiten nach dem Baugenehmigungsverfahren als ausreichend erachtet wurden. Demzufolge werden die in § 3 Abs. 1 gestellten Hauptanforderungen an neu zu errichtende Gebäude nicht mit Bußgeld bewehrt. Das Gleiche gilt für Nachrüstungsverpflichtungen.
Soweit bußgeldbewehrte Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung in der vorliegenden Verordnung materiell beibehalten werden sollen, übernimmt § 18 die entsprechenden Regelungen des § 13 HeizAnlV. Dabei entspricht Nummer 1 § 13 Nr. 1 HeizAnlV, Nummer 2 entspricht § 13 Nr. 7 HeizAnlV - erste Alternative -, Nummer 3 entspricht § 13 Nr. 7 HeizAnlV - zweite Alternative - und Nummer 4 entspricht § 13 Nr. 6 HeizAnlV.