Zum Vierten Abschnitt „Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen”
Die Regelungen des Vierten Abschnitts (§§ 11 und 12) enthalten energetische Mindestanforderungen für Heizungs- und Warmwasseranlagen. Hierzu sollen die bewährten Anforderungen aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommen werden, soweit dies technisch erforderlich, wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig ist. Sie gelten - wie bisher - für
- die Errichtung neuer Anlagen zur Inbetriebnahme in Neubauten,
- den erstmaligen Einbau von (neuen) Anlagen in bestehende Gebäuden und
- den Ersatz oder die Erneuerung bestehender Anlagen oder Anlagenkomponenten.
Zu § 11 „Inbetriebnahme von Heizkesseln”
§ 11 übernimmt materiell die bestehenden Regelungen zur Umsetzung der EUHeizkesselwirkungsgrad- Richtlinie für die Inbetriebnahme von Heizkesseln aus der Heizungsanlagen-Verordnung. In Absatz 1 Satz 1 soll auf den Einbau oder das Aufstellen von Heizkesseln anstelle der Inbetriebnahme (so bisher die Heizungsanlagen- Verordnung) abgestellt werden. Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung der Vorschrift an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 EnEG.
Zu Absatz 2
Das Klima in Deutschland ist – im Gegensatz zu den meisten nord- und südeuropäischen Staaten, aber auch zu den ozeanisch geprägten westlichen Nachbarländern - geprägt von einer Heizperiode mit wenigen sehr kalten Tagen, die die Bemessung der Heizungsanlage bestimmen, und einer langen Übergangszeit mit gemäßigten Außentemperaturen, die den größten Teil der zu leistenden Heizarbeit repräsentiert und damit für das Ziel dieser Verordnung, Energie zu sparen und einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, am wichtigsten ist. Während dieser Übergangszeit wird der eingesetzte Wärmeerzeuger bei Teillast betrieben. Der Wirkungsgrad des Heizkessels im Teillastfall bestimmt somit maßgeblich den Energiebedarf der Gebäude, dessen Begrenzung Hauptanforderung der Energieeinsparverordnung ist.
In den Hauptanwendungsfällen der Verordnung, bei denen der Energiebedarf der Gebäude insgesamt (Gebäudehülle, Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung) begrenzt wird, erfolgt über Absatz 1 hinaus keine zusätzliche Anforderung an die Inbetriebnahme von Heizkesseln. Allerdings wird der jeweils vorgesehene Wärmeerzeuger in der Bilanzierungsrechnung zur Erfüllung der Gesamtanforderung an das Gebäude über einen sich aus den technischen Normen ergebenden Rechenfaktor (anlagenspezifische „Aufwandszahl“) mitberücksichtigt. Lediglich bei Gebäuden, deren Energiebedarf durch diese Verordnung nicht begrenzt wird, soll der Einsatz von Heizkesseln, die unter den vorgenannten klimatischen Randbedingungen zu einem deutlich höheren Energiebedarf führen, als nach dem Stand der Technik wirtschaftlich erreichbar wäre, im Interesse der Energieeinsparung und des Klimaschutzes praktisch unterbunden werden. Unter den nach Absatz 1 zulässigen Heizkesseln weist der Standardheizkessel deutlich schlechtere Ergebnisse im Teillastfall auf als die anderen Klassen von Heizkesseln nach der europäischen Heizkesselrichtlinie (92/42/EWG). GemäßArtikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten (vgl. auch die Erwägungsgründe der Heizkesselrichtlinie), die Bedingungen für die Inbetriebnahme unter Berücksichtigung des örtlichen Klimas und der Energie- und Nutzungsmerkmale der Gebäude festzulegen.
Durch die Regelungen des § 11 bleibt der Einsatz aller im europäischen Binnenmarkt zulässigen Heizkessel auch in Deutschland grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall ist aber jeweils von Bedeutung, ob und ggf. welcher Wirkungsgrad des Heizkessels im Rahmen einer energiebezogenen Gesamtanforderung an das Gebäude berücksichtigt wird:
- Bei neuen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen ist – von wenigen, hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen – stets eine Energiebedarfsberechnung und die Einhaltung eines Grenzwertes vorgesehen. Wer ein solches Gebäude errichtet, hat im Rahmen von § 11 Abs. 1 die freie Wahl des Heizkessels, sofern die Gesamtanforderung damit erfüllt wird.
- Bei bestehenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen steht dem Gebäudeeigentümer die Auswahl des Heizkessels im Rahmen von Absatz 1 ebenfalls grundsätzlich frei, sofern er von den sich aus Absatz 2 Satz 2 ergebenden Möglichkeiten Gebrauch macht, das heißt insbesondere auch, eine Energiebedarfsberechnung für das Gebäude erstellt. Andernfalls ist in Anwendung des Artikel 4 Absatz 2 der Heizkesselrichtlinie lediglich die Inbetriebnahme von Standardheizkesseln ausgeschlossen. Damit soll dem hohen Energieverbrauch und der damit verbundenen Klimabelastung angemessen entgegengewirkt werden, mit dem der Betrieb von Standardheizkesseln unter den in Deutschland vorzufindenden Randbedingungen (insbesondere überwiegend Teillastbetrieb) in diesen Fällen verbunden wäre.
- Bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen ist in der Verordnung keine Begrenzung des Primärenergiebedarfs vorgesehen, die Anforderungen der §§ 4 und 8 beziehen sich hierzu lediglich auf den Wärmeschutz. Deshalb ist bei diesen Gebäuden ebenfalls – um einem hohen Energieverbrauch entgegenzuwirken – die Inbetriebnahme von Standardheizkesseln ausgeschlossen.