§ 9
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden
müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden
sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen.
Heizkessel
nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte
eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden
sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden.
Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische
Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als
400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis
4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen
Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum
31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen
nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter
Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst
bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines
Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei
Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem
31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31.
Dezember 2008, ab.