Anhang 5
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
1. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen
Zeile |
Art der |
Mindestdicke der Dämm- |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20 mm |
|
2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30 mm |
3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
Innendurchmesser über 100 mm |
100 mm |
|
5 |
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen
1 bis 4 in |
|
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen
1 bis 4, |
||
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau |
6 mm |
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.