§ 5
Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so
auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
dem Stand der Technik abgedichtet ist.
Dabei muss die Fugendurchlässigkeit
außenliegender
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen.
Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang
4 Nr. 2 einzuhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum
Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel
sichergestellt ist.
Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster
verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.