Zu § 5 „Dichtheit, Mindestluftwechsel ”
Zu Absatz 1
Die Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle sollen dazu beitragen, unnötige Wärmeverluste zu vermeiden. Sie stellen eine im Sinne des Verordnungsziels wichtige Nebenanforderung dar. Im einzelnen sollen
- die wärmeübertragende Umfassungsfläche unter Einschluss der Fugen dauerhaft luftundurchlässig gestaltet werden, soweit dies entsprechend dem Stand der Technik möglich ist (Satz 1), und
- die Fugen außenliegender Fenster und Fenstertüren die Vorgaben des Anhangs 4 Nr. 1 einhalten (Satz 2).
Um den Nachweisaufwand in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen zu halten, wird auch weiterhin davon abgesehen, für den Regelfall neben diesen materiellen Anforderungen auch eine spezielle Dichtheitsprüfung vorzuschreiben. Allerdings sollen mit einer freiwilligen messtechnischem Prüfung der Dichtheit Anforderungserleichterungen verbunden werden, die den verringerten Infiltrationsluftwechsel berücksichtigen, der in derartigen Fällen in der Praxis vorzufinden ist. Die Vergünstigungen sollen unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Höchstwerte in Anhang 4 Nr. 2 nicht überschritten werden (Satz 3). Diese im Hinblick auf das Verordnungsziel vertretbaren Begünstigungen bewirken, dass nach gutachterlichen Berechnungen die Einbeziehung eines Dichtheitsnachweises – trotz der damit verbundenen Kosten – einer der wirtschaftlichsten Wege zur Erfüllung der Anforderungen ist.
Zu Absatz 2
Neben der geforderten Gebäudedichtheit sollen beim Neubau auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung (Verbrennungsluft) ausreichenden Luftwechsels getroffen werden (Satz 1). Dies entspricht geltendem Recht. Satz 2 i.V.m. Anhang 4 Nr. 3 stellt bestimmte Mindestanforderungen an verwendete Lüftungseinrichtungen, die auf Grund neuerer technischer Erkenntnisse fortgeschrieben wurden.