Anhang 4
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
1. Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Zeile |
Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes |
Klasse der Fugendurchlässigkeit nach |
1 |
bis zu 2 |
2 |
2 |
mehr als 2 |
3 |
2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.
3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.