Zu § 6 „Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken”
Da die Verordnung in §§ 3 und 4 dem Prinzip der Gesamtanforderung folgt, kann im Einzelfall durchaus die Situation auftreten, dass auf Grund eines besonders hohen Wärmeschutzstandards bei einzelnen Bauteilen der Wärmeschutz bei anderen Bestandteilen des Gebäudes stark reduziert werden könnte. Dies würde zumindest bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zu unerwünschten und vermeidbaren Energieverlusten führen.
In Teilbereichen stellen dies zwar die in den Bauordnungen der Länder – aus Gründen der Standsicherheit und der Gesundheit – enthaltenen Anforderungen an den bauphysikalischen Mindestwärmeschutz sicher, der Geltungsbereich dieser Anforderungen deckt sich jedoch nicht mit dem dieser Verordnung. Vor diesem Hintergrund soll Absatz 1 – ebenso wie schon in der Wärmeschutzverordnung – ein Mindestniveau für den Wärmeschutz der einzelnen Außenbauteile gewährleisten. Im Rahmen der Ermächtigung nach § 15 Abs. 1 soll hierzu insbesondere auf die Neufassung (März 2001) der Norm DIN 4108-2 hingewiesen werden.
Absatz 2 schreibt erstmals vor, den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken so gering wie möglich („nach dem Stand der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen”) zu halten. Der danach noch verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift ist geboten, weil auf Grund der deutlich verschärften Anforderungen an den Wärmeschutz der Einfluss der Wärmebrücken relativ an Bedeutung gewonnen hat.