§ 6
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden
sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile
mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen,
dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten
Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der
Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf
nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der
verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlusts
und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen.