§ 15
Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung
auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen,
technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre Einhaltung das
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft
gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick
auf die Anforderungen dieser Verordnung aufgrund anerkannter Regeln der
Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich
von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen
Behörde die für eine Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen.
Der Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
1.
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften
zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen
auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den
Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstufen aufweisen, oder
2. bei denen
nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten
auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.