Zu § 2 „Begriffsbestimmungen”
§ 2 definiert Begriffe, die in der Verordnung wiederholt gebraucht werden oder für die aus anderen Gründen eine genaue Definition zweckmäßig ist. Begriffe, die bereits in den Regeln der Technik definiert sind, auf welche die Verordnung verweist, werden in der Verordnung im selben Sinne gebraucht wie in diesen technischen Regeln. Sie brauchen deshalb in der Verordnung nicht mehr gesondert definiert werden. Dies betrifft insbesondere den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust, an die die Verordnung wesentliche Anforderungen stellt.
Die Begriffsbestimmungen der Nummern 1 bis 3 präzisieren in Verbindung mit § 1 Abs. 1 den Geltungsbereich der Verordnung.
Zu Nummer 1
Im Hinblick auf die wachsende Differenzierung der Nicht-Wohngebäude und die in der bisherigen Praxis zur Wärmeschutzverordnung aufgetretenen Unklarheiten soll der Begriff „Gebäude mit normalen Innentemperaturen” künftig durch die gemeinsamen Merkmale „Beheizungstemperatur” und „Beheizungszeit” definiert werden. Von der katalogartigen Aufzählung der Gebäude wird deshalb Abstand genommen.
Soweit bisher Gebäude nach der Wärmeschutzverordnung als Gebäude mit normalen Innentemperaturen definiert sind, obwohl sie in der Praxis auf deutlich geringere Temperaturen beheizt werden, entstand häufig die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung, weil die Wirtschaftlichkeit hier nicht gegeben war. Auch dies soll durch die neue Definition vermieden werden (vgl. auch Begründung zu Nummer 3).
Zu Nummer 2
Nummer 2 definiert den Begriff Wohngebäude. Wohngebäude sind die größte Gruppe der Gebäude mit normalen Innentemperaturen. An sie werden beim Neubau insofern besondere Anforderungen gegenüber anderen Gebäuden mit „normalen“ Innentemperaturen gestellt, als bei ihnen der Energiebedarf der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen ist. Für sie ist außerdem ein vereinfachtes Berechnungs- bzw. Nachweisverfahren vorgesehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1). Da diese Verfahrensregelung auch auf solche Wohngebäude Anwendung finden soll, die in untergeordnetem Umfang teilweise anders - z.B. als Arztpraxis oder zu Geschäftszwecken - genutzt werden und deshalb ihren Charakter als Wohngebäude nicht einbüßen, enthält diese Definition hierzu eine Klarstellung.
Zu Nummer 3
Auch die Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen werden durch ein konkretes Beheizungsniveau definiert. Damit wird diese Gebäudegruppe, die nach der Wärmeschutzverordnung ausschließlich Betriebsgebäude umfasst, um einige Fälle erweitert, die bislang den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zugeordnet waren, in der Praxis aber auf deutlich weniger als 19°C beheizt werden (z.B. bestimmte Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa verderbliche Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur erfordert oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 5 EnEG bei solchen Gebäudenutzungen gewährleisten. Im übrigen sollen keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der Definition in § 5 WärmeschutzV vorgenommen werden.
Zu Nummer 4
Die Definition des „beheizten Raumes” soll ohne inhaltliche Änderungen aus § 2 Abs. 2 WärmeschutzV übernommen werden.
Zu Nummer 5
Die Definition des Begriffes „erneuerbare Energien” ist insbesondere wegen der Begünstigung in § 3 Abs. 3 erforderlich. Regenerativ erzeugter Strom aus dem Verbundnetz soll aus Praktikabilitätsgründen jedoch nicht als erneuerbare Energie definiert sein.
Die Begriffsbestimmungen in den Nummern 6 bis 11 entsprechen inhaltlich den Definitionen in § 2 Abs. 3 bis 8 HeizAnlV. Ihre Übernahme ist insbesondere zur Umsetzung der europäischen Heizkesselwirkungsgrad-Richtlinie erforderlich.