Zu Anhang 3 „Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)”
Anhang 3 spezifiziert zum einen die bedingten Bauteilanforderungen für den Gebäudebestand gemäߧ 8. Die Tatbestände der Änderung von Außenbauteilen, die für den jeweils von der Änderung betroffenen Bereich Anforderungen nach sich ziehen, sollen gegenüber der Wärmeschutzverordnung weiter differenziert werden das Anforderungsniveau soll an den Stand der Technik angepasst werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Diese weitere Differenzierung ist sachgerecht und vertretbar, weil die verschiedenen Anwendungsfälle dadurch für den Normadressaten klarer erkennbar werden und die Grenzen der Wirtschaftlichkeit für verschiedene Tatbestände unterschiedlich sind.
Auch den Anforderungen, die bei der Änderung von Außenbauteilen gestellt werden, liegen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde. Der Verordnungsgeber ist hier an das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot für bestehende Gebäude gebunden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Außerdem war zu berücksichtigen, dass die durch eine Maßnahme einzusparenden Energiekosten vom Ausgangszustand des Bauteils abhängig sind.
Nach § 7 erstrecken sich die Anforderungen des Anhangs 3 auch auf die Fälle der Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen.
Zu Nummer 1 „Außenwände”
Die Vorhaben der Buchstaben a) bis d) entsprechen den in Anlage 3 Nr. 2 WärmeschutzV genannten Vorhaben.
Neu ist der Tatbestand der Außenputzerneuerung (Buchstabe e). Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass im Regelfall auch diese Maßnahme mit einer wirtschaftlichen Wärmeschutzmaßnahme verbunden werden kann (z. B. Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems anstelle eines normalen Außenputzes). Dies kann in der Regel mit nur etwa 35 % Zusatzkosten gegenüber der ohnehin durchzuführenden Maßnahme realisiert werden. Bei einer Dämmstoffdicke von etwa 10 cm kann der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Wand unter Berücksichtigung der vorhandenen Bauteile in der Regel auf 0,3 W/(m2 . K) verbessert werden. Die Zusatzkosten amortisieren sich im Regelfall innerhalb von zehn Jahren ist im Einzelfall die verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Befreiung auf Grund des § 17 erteilen.
Neu ist auch Buchstabe f). Gutachten zeigen, dass auch bei der Neuausfachung von bestehendem Fachwerk mit modernen Baumaterialien die Wärmeschutzanforderungen im allgemeinen wirtschaftlich zu erfüllen sind.
Das Anforderungsniveau (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) für Außendämmmaßnahmen wird leicht angehoben und den marktüblichen Dämmtechniken angepasst. Es ist je nach energetischer Qualität der bestehenden Bauteile mit einem Einbau von etwa 8 - 10 cm Dämmstoff zu erreichen. Sofern bei diesen Fällen die Abstandsflächen, Baulinien oder Baugrenzen u.ä. überschritten würden, kommt ebenfalls eine Befreiung nach § 17 in Betracht.
Zu Nummer 2 „Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster”
Nummer 2 Buchstabe a) übernimmt ohne sachliche Änderungen die Anlage 3 Nr. 1 WärmeschutzV für Fenster und Fenstertüren sowie Dachflächenfenster. Neben der Erneuerung ganzer Fenster sollen mit den neuen Tatbeständen nach den Buchstaben b) und c) auch Sachverhalte berücksichtigt werden, bei denen das Altfenster zum Teil oder ganz erhalten bleibt. Verbund- und Kastenfenster sind in vielen Fällen geeignet, unter Nutzung bestehender Rahmen moderne Verglasungen aufzunehmen.
Die Anforderungen (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) sollen auf Grund der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung leicht verschärft werden. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Mehrscheiben-Isolierverglasungen, die heute den Markt bestimmen, zwar Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,1 - 1,3 W/(m²×K) aufweisen. Bei der Bemessung der Anforderungen ist aber berücksichtigt, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der Fenster (Rahmen und Verglasung) zukünftig nach einer europäischen Norm zu ermitteln sind, mit der u. a. die Wärmebrücke im Glas-Rand-Verbund in den Rechengang einbezogen wird. Damit ergibt sich für dasselbe Fenster künftig ein etwas höherer Wärmedurchgangskoeffizient als nach der heute geltenden nationalen Norm (DIN 4108-4).
Darüber hinaus ist auch berücksichtigt, dass bei Multifunktionsgläsern (Wärmeschutzeigenschaften kombiniert mit Schallschutzmaßnahmen / Angriffshemmung / Brandschutzmaßnahmen) aus konstruktiven Gründen die Grenze der Wirtschaftlichkeit in der Regel bei etwas größeren Wärmedurchgangskoeffizienten liegt als für den Fall, dass ausschließlich Wärmeschutzeigenschaften gefragt sind. Dabei soll es unerheblich sein, aus welchem Grund die zusätzlichen Eigenschaften der Verglasung verlangt werden. Schaufenster werden gänzlich ausgenommen, weil hier die Erfüllung der Anforderungen auf Grund der Größe der Verglasung zu einem Aufwand führen kann, für den die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht nachgewiesen werden kann.
Zu Nummer 3 „Außentüren“
An die Änderung von Außentüren stellt die Wärmeschutzverordnung keine Anforderungen, weil bis zu ihrem Erlass Außentüren sogar bei Neubauten nicht in die Wärmeschutzanforderungen einbezogen waren. Zwischenzeitlich haben die Anbieter von Außentüren – wegen der Anforderungen bei neuen Gebäuden – entsprechend wärmegedämmte Konstruktionen in ihr Angebot aufgenommen. Ausweislich der vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen ist es wirtschaftlich vertretbar, hier erstmals moderate Mindestanforderungen festzulegen. Außentüren aus Ganzglas, wie sie z. B. in Türanlagen von Geschäfts- und Bürogebäuden Verwendung finden, werden ausgenommen, weil hier die Anforderungen häufig nicht wirtschaftlich vertretbar sind da insbesondere bei diesen Gebäuden die Türfläche im Verhältnis zur gesamten Außenfläche des Gebäudes in der Regel nicht sehr stark ins Gewicht fällt, ist eine pauschale Ausnahme auch hinsichtlich des Energieeinsparziels der Verordnung vertretbar.
Zu Nummer 4 „Decken, Dächer und Dachschrägen“
Da Flach- und Steildächer große konstruktive Unterschiede aufweisen, die auch zu unterschiedlichen Wirtschaftlichkeiten bei der Sanierung führen, werden beide Fälle getrennt geregelt.
Die Tatbestände einer Steildacherneuerung sollen dahingehend erweitert werden, dass auch eine Erneuerung der Innenverschalung sowie der Abseitenwände eindeutig unter die Anforderungen fällt. Das Anforderungsniveau (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) soll gegenüber der Wärmeschutzverordnung nicht geändert werden.
Bei der Dämmung von Flachdächern lassen sich etwas niedrigere Wärmedurchgangskoeffizienten als bei Steildächern wirtschaftlich ausführen.
Zu Nummer 5 „Decken und Wände gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich”
Die Wärmeschutzverordnung enthält für Wände, die an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen, keine Erneuerungstatbestände. Vorliegende Untersuchungen zeigen jedoch, dass insbesondere die Feuchtesanierung erdberührter Wände von beheizten Räumen wirtschaftlich vertretbar mit Wärmeschutzmaßnahmen verbunden werden kann. Hier hilft auch die technische Weiterentwicklung der Dämmstoffe, die für einen solchen Einsatz geeignet sind.
Das Gleiche gilt für die Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen beim innenseitigen Ausbau eines Kellers zur Nutzung als beheizter Raum (z. B. durch leichte Ständerwandsysteme oder das Ankleben von Gipskartonverbundplatten mit Dämmung). Die unterste Geschossdecke gegen den unbeheizten Keller lässt sich zumindest anlässlich der unter Buchstabe d) bis f) genannten Änderungen in der Regel wirtschaftlich dämmen.
Zu Nummer 6 „Vorhangfassaden”
Der Tatbestand der Erneuerung von Vorhangfassaden soll neu in die Verordnung aufgenommen werden. Dies dient auch der Klarstellung, denn solche Systeme sind weder eindeutig den Außenwänden noch den Fenstern zuzurechnen, so dass Zweifel aufkommen könnten, ob die in der Wärmeschutzverordnung enthaltenen Tatbestände auch Maßnahmen an Vorhangfassaden betreffen. Zumal zu erwarten ist, dass derartige Fassaden zunehmend saniert werden müssen, sollen nunmehr auch energetische Mindestanforderungen in die Verordnung aufgenommen werden. Die Bemessung eines wirtschaftlich vertretbaren Anforderungsniveaus für Vorhangfassaden (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Ermittlung der Wärmedurchgangskoeffizienten nach einer europäischen Norm die entsprechenden Wärmebrücken in der Fassade bereits einbezogen sind. Soweit hier Sonderverglasungen zum Schallschutz, Brandschutz oder zu Sicherheitszwecken zum Einsatz kommen, werden –  analog zu Nummer 2 – aus Wirtschaftlichkeitsgründen erleichterte Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt.