§ 7
Gebäude mit geringem Volumen
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 m³ nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten.