Zu § 7 „Gebäude mit geringem Volumen”
Bei sehr kleinen Gebäudevolumina (z. B. Anbauten nach § 8 Abs. 3, Kioske, freistehende Nebengebäude u. ä.) ist eine gegenüber größeren Gebäuden abweichende Regelung gerechtfertigt, weil ansonsten für diese Gebäudegruppe regelmäßig Fälle auftreten können, bei denen keine wirtschaftliche Ausführung möglich ist.
Die Kopplung an die Anforderungen, die in Anhang 3 für Veränderungen an Außenbauteilen bestehender Gebäude genannt sind, bietet sich an, weil diesen Anforderungen ein hinsichtlich der jeweiligen Konstruktion differenzierter, aktueller Stand der Technik zugrunde liegt, der in der Regel auch wirtschaftlich ausführbar ist.