Zu § 17 „Befreiungen”
Die Befreiungsregelung des Satzes 1 ist (als sog. „Härtefallklausel“) durch § 5 Abs. 2 EnEG vorgegeben. Satz 2 soll in enger Anlehnung an § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 EnEG die Tatbestandsvoraussetzungen verdeutlichen, unter denen eine unbillige Härte angenommen werden kann.