Zu § 15 „Regeln der Technik”
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die auf § 5 Abs. 3 EnEG gestützte Regelung zum deklaratorischen Hinweis auf anerkannte Regeln der Technik. Hiervon soll insbesondere hinsichtlich neu erscheinender technischer Normen zur Bestimmung energiebezogener Produkt-, Bauteil- oder Systemeigenschaften Gebrauch gemacht werden. Die Beibehaltung dieser Klausel (vgl. bisher § 10 Abs. 2 WärmeschutzV) ist vor allem deshalb erforderlich, weil einschlägige nationale technische Regeln in den nächsten Jahren schrittweise durch europäische abgelöst werden, die dann “anerkannte Regeln der Technik” darstellen werden, die wiederum bei Berechnungen nach dieser Verordnung angewendet werden sollen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die gemeinschaftsrechtlich erforderliche Gleichwertigkeitsklausel für Regeln der anderen Partnerstaaten. Dabei wird der gebräuchliche, auch von den europäischen Partnern akzeptierte Wortlaut verwendet.
Zu Absatz 3
Absatz 1 setzt voraus, dass Baustoffe oder Bauteile, die zum Zwecke des Wärmeschutzes verwendet werden, für Zwecke der Verordnung nach anerkannten Regeln der Technik bewertet werden. Für die Fälle, in denen anerkannte Regeln der Technik nicht vorliegen oder aber von diesen wesentlich abgewichen wird, sieht Absatz 3 ein Nachweisverfahren aus Gründen der Gleichbehandlung vor. Betroffen sind insbesondere Anlagen zur Wärmeerzeugung oder Wärmerückgewinnung sowie innovative Produkte (z.B. Brennstoffzellen, Solarkollektoren, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen). Satz 1 schreibt ein solches Nachweisverfahren für die Fälle vor, in denen eine Bewertung der Bauteile durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach den bekannt gemachten anerkannten Regeln der Technik nicht möglich ist. Zuständig für die Entgegennahme und Bewertung der Nachweise sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Nach dem Vorbild des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt das Nachweisverfahren, wenn über das Bauproduktenrecht sichergestellt wird, dass die Anforderungen der Energiesparverordnung berücksichtigt worden sind (Satz 2). Dies setzt den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem § 20 Abs. 4 der Musterbauordnung entsprechenden Bauordnungsrecht voraus.
Es wird davon ausgegangen, dass in der Regel auch für innovative Produkte der Nachweis auf Veranlassung des Anbieters über ein Verfahren nach Bauproduktenrecht geführt wird, so dass Satz 2 der Regelfall sein wird und somit beim einzelnen Bauvorhaben kein besonderer Nachweis hinsichtlich der Bewertung der Produkte zu führen sein wird. Damit entstehen weder für die öffentlichen Hände noch für die Bauherrn unmittelbare zusätzliche Kosten durch diese Verfahrensregelung; diese werden in der Regel von den Anbietern derartiger neuer, in Regeln der Technik oder nach Bauproduktenrecht noch nicht bewerteter Produkte getragen werden.