Dipl.-Ing.
Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik |
Luftdichtheit in der EnEV 2007 |
Neu sind Vorgaben, wie die Luftdichtheit bei bestehenden Gebäuden bei der Erstellung des Energieausweises zu berücksichtigen ist. Im Folgenden werden die Vorgaben der EnEV 2007 auszugsweise vorgestellt. (Hinweis: Wer die komplette EnEV lesen möchte, findet Quellenhinweise unter http://www.luftdicht.de/enev2007.htm ) 1. Vorgaben der EnEV 2007 bei zu errichtenden Gebäuden (Neubau) 2. Vorgaben der EnEV 2007 bei bestehenden Gebäuden
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1. Vorgaben der EnEV 2007 bei zu errichtenden Gebäuden (Neubau)
(Änderungen gegenüber der EnEV 2004 sind rot markiert, gestrichene Passagen sind durchgestrichen.)
1.1) "Dauerhaft luftdicht" zu bauen, ist vorgeschrieben:
Dichtheit, Mindestluftwechsel (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
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Die zu errichtenden Gebäude müssen jetzt nicht mehr "entsprechend dem Stand der Technik", sondern "entsprechend den anerkannten Regeln der Technik " abgedichtet sein. Dieser Austausch zwischen zwei "unbestimmten Rechtbegriffen" dürfte weniger bedeutsam sein. Interessanter sind dann eher die Streichungen von Passagen, die ohnehin keiner verstanden hat. |
1.2.) Die Grenzwerte für die Luftdichtheit:
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 6) 1. Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster
2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden - ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und - mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1 nicht überschreiten.
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1.3.) Die EnEV "belohnt" den Dichtheitsnachweis mit
einem geringeren Faktor bei der
Berechnung der Lüftungswärmeverluste:
Anhang 1, Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
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1.4.) Voraussetzung für die Anrechnung von Lüftungsanlagen ist der Dichtheitsnachweis:
Anhang 1, Nr. 2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2) Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird, ...
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1.5) Bestimmungen für Nichtwohngebäude
Die Kategorie I in der DIN V 18599-2: 2005-7 bedeutet, dass die n50-Grenzwertwerte 3 bzw. 1,5 als Bemessungswerte zu Grunde gelegt werden. Mit anderen Worten "Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudedichtheit nach DIN 4108-7 und Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung." Offizielle Begründung dazu:
Entsprechend ergeben sich folgende Vorgaben in Anhang 3, Tabelle 2:
Anhang 11 regelt Details der Ausstellungsberechtigung zum Energieausweis. Das Thema Luftdichtheit (rot markiert) hat einen angemessenen Platz.
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