Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

 Auslegungen Luftdichtheitsprüfung nach EnEV 2002/2004/2007/2009... 


Um im Vollzug der EnEV eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz Arbeitsgruppe eingerichtet, die die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten soll.

Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten. Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs sowie des DIBt eingerichtet.

Zum Thema Luftdichtheitsprüfung (§5 bzw später §6 der EnEV) gibt es über die Jahre von 2004 bis heute viele Auslegungen. Es geht unter anderem immer wieder um die Entscheidung, ob Verfahren A nach DIN 13829 (Prüfung des Gebäudes im Nutzungszustand)  oder ob Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) anzuwenden sei. Ich habe als direkt betroffener Dienstleister für Luftdichtheitsmessungen die Entwicklung mit Interesse verfolgt und habe sie von Anfang an dokumentiert.

Zeitachse/

  Dokument

9. März 2004:

 

Auslegung 1

30. Mai 2005:

 

Erscheinen des Artikels "Das A/B-Dilemma der Blower-Door-Messung"

24. April 2006:

 

Auslegung 2

September 2006:

 

Der FLiB schlägt eigenes Verfahren vor

12. Dezember 2006:

 

Der FLiB wünscht sich Verfahren A zurück

1. März 2007:

 

Auslegung 3 (= Auslegung 2 korrigiert)

6. September 2007:

 

Brief an Nieders. Ministerium

12. September 2007:

 

Antwort des Ministeriums

1. Oktober 2007:

 

EnEV2007

26. Februar 2008:

  Auslegungen 4

26. Februar 2008:

  Auslegung 4.1 (entspricht Auslegung 2, umgeschrieben auf die EnEV 2007

26. Februar 2008:

 

Auslegung 4.2 (entspricht Auslegung 1, umgeschrieben auf die EnEV 2007

Februar 2008:

 

Der FLiB beharrt weiter auf Verfahren A

10. Juni 2008:

 

Gegenüberstellung EnEV / Verfahren B

1. Oktober 2009:

  EnEV2009 in Kraft

9. Dezember 2009

 

Auslegungen zur EnEV 2009, Staffel 11

25. Februar 2010

 

Brief an Nds. Ministerium

Juni 2010

 

Umdenken beim FLiB

Januar 2011

 

FLiB-Hinweis präzisiert

8. Dezember 2010

 

Auslegung 14 zur EnEV 2009

5. Oktober 2012

 

Entwurf EnEV2014

Juni 2013:

 

EnEV 2014 ist beschlossen.


Januar 2015:

 


Wie ging es weiter?


9. März 2004: Auslegung 1 (Staffel 5)
Problem: Die EnEV 2002/2004 gibt nicht an, welches der beiden in der DIN 13829 definierten Verfahren A oder B bei einer Differenzdruckmessung anzuwenden ist. Dadurch ist zunächst auch nicht festgelegt, welche Abdichtungen für die Messung vorgenommen werden dürfen bzw. müssen.

Hierzu gibt es folgende Auslegung von der Arbeitsgruppe:

Die nachfolgend abgedruckte Anfrage und deren Antwort ist zum 9. März 2004 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden:

Auslegung zu § 5 i.V.m. Anhang 4 Nr. 2 (Luftdichtheitsprüfung)

Frage:
Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 EnEV
a) das Verfahren nach der DIN EN 13 829 (Verfahren A oder B) und
b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?

Antwort:
1.) Nach § 5 Abs. 1 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. § 5 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, dass neben der geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, dass gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind.

2.) In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13 829 zu wählen. Da durch § 5 Abs. 1 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13 829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (z.B. Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.
Das Verfahren A der DIN EN 13 829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann z.B. eine für die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen.

3.) Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.

4.) Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (z.B. Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.
Quelle: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel5.pdf (dort Seite 4 und 5)

Meine Meinung dazu:
Die DIN4108 T7 gibt im Gegensatz dazu das Verfahren "A"  als anzuwendendes Verfahren an.

Die mitunter anzutreffende Behauptung, auf die DIN4108 T7 würde in der EnEV gar nicht Bezug genommen, trifft nicht ganz zu. In der offiziellen Begründung ist zum Thema "Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes" folgendes ausgeführt (nachzulesen hier: http://www.luftdicht.de/enev/zuan4.htm ):

"Sofern eine Überprüfung der Dichtheit des gesamten Gebäudes erfolgt, soll dies "wie bisher" auch künftig unter Einhaltung gewisser Randbedingungen geschehen. Inzwischen stehen Prüfverfahren zur Verfügung, die es ermöglichen, die Dichtheit des Gebäudes (bei Mehrfamilienhäusern oder Bürohochhäusern ggf. etagenweise) zu bestimmen. Das verwendete "Blower-door-Verfahren" ist international genormt und soll in Kürze durch eine europäische Norm ergänzt werden. Die Einteilung in die Anforderungsklassen in Tabelle 1 beruhen auf nationalen und internationalen Erfahrungswerten und sind auf die DIN V 4108 Teil 7 "Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen" abgestützt."

Was die Textpassage "Anforderungsklassen in Tabelle 1" in diesem Abschnitt zu suchen hat, ist mir dabei nicht ganz klar. Aber immerhin ist der Bezug zur DIN 4108 T7 hergestellt und diese kennt nur eine Bewertung nach Verfahren A.

Umgekehrt ist auch im Vorwort der DIN 4108 T7 nachzulesen, dass die "Herausgabe im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Energieeinsparverordnung erfolgt" ist.

Hinzu kommt, dass die in der Antwort aufgeführten Abdichtmaßnahmen zum Teil nicht mit Verfahren B aus DIN 13829 vereinbar sind (siehe auch Ausführungen unter Auslegung 2!).

Ich denke, hier ist Klärungsbedarf seitens des Verordnungsgebers. Meine Meinung dazu habe ich am 30.5.2005 in einem Artikel Das A/B-Dilemma der Blower-Door-Messung (http://www.luftdicht.de/das-A-B-dilemma.pdf) niedergelegt.


24. April 2006: Auslegung 2 (Staffel 7)
Problem: Welche Öffnungen dürfen/müssen bei der Durchführung der Differenzdruckmessung abgedichtet werden? Z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten stellen eine erhebliche Undichtigkeit dar. Das Ergebnis der Messung hängt stark davon ab, ob solche Öffnungen offen gelassen werden oder nicht.

Hierzu gibt es folgende Auslegung von der Arbeitsgruppe:

Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung 7. Teil

Die nachfolgend abgedruckte Anfrage und deren Antwort ist zum 24. April 2006 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden:

Auslegung zu § 5 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 (Luftdichtheit)

Frage:
Nach § 5 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 EnEV genügen.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 5 EnEV genügen?

Antwort:
1. Die Anforderung nach § 5 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet von Nr. 1 lässt der Stand der Technik zu, dass derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar eingebaut werden können. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können thermisch oder manuell gesteuert geöffnet werden. Die Beachtung der Verschließbarkeit derartiger Öffnungen stellt die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sicher. Anforderungen an die Verschließbarkeit bzw. Dichtheit derartiger Öffnungen stellt die EnEV nicht.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen nicht abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
Quelle: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel7.pdf (dort Seite 3)

Meine Meinung dazu:
Obwohl die Frage nicht direkt darauf zielt, ob die beschriebenen Öffnungen bei einer Differenzdruckmessung geschlossen werden dürfen, nimmt Teil 3 der Antwort eindeutig Stellung dazu. Diese Stellungnahme sorgt wiederum für Verwirrung:

Nachdem in der Auslegung 1 die Anwendung des Verfahrens B aus DIN 13829 zu dem anzuwendenden Verfahren erklärt wurde, wird hier eine Vorgehensweise vorgeschrieben, die mit dem Verfahren B überhaupt nicht vereinbar ist.

Zitate aus DIN 13829 (kursiv dargestellt):

5.2.1  Allgemeines
Die vorliegende Norm beschreibt zwei Arten der Messung, abhängig von deren Ziel. Für beide Arten sind unterschiedliche Vorbereitungen notwendig:

...
Verfahren B
(Prüfung der Gebäudehülle)
Alle absichtlich vorhandenen Öffnungen in der Gebäudehülle werden entsprechend 5.2.2 und 5.2.3 geschlossen oder abgedichtet.

und

5.2.2  Bauteile
Alle absichtlich vorhandenen äußeren Öffnungen des zu untersuchenden Gebäudes oder Gebäudeteils werden geschlossen (Fenster, Türen, Kaminzug). ...

Für Verfahren B (Gebäudehülle) werden alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abgedichtet werden.

Der unterstrichenen Passage steht die Angabe  "dürfen nichtverschließbare Öffnungen nicht abgedichtet werden" in Punkt 3 der Antwort direkt widersprüchlich entgegen.

Entweder hätte das Verfahren A (Prüfung im Nutzungszustand) in Auslegung 1 vorgegeben werden müssen oder das "nicht"  in Punkt 3 der Antwort der Auslegung 2 müsste gestrichen werden.

Die mit der Messpraxis täglich konfrontierten Luftdichtheitsprüfer sehen hier einen dringenden Klärungsbedarf, weil das Messergebnis abhängig von diesen Fragen erheblich unterschiedlich ausfallen kann.

Auf diesen Klärungsbedarf habe ich die Arbeitsgruppe hingewiesen. Vermutlich ist die weiter unten wiedergegebene  Auslegung 3 (Staffel 8) ein Reaktion auf diesen Hinweis. Sie korrigiert jedenfalls genau diesen Punkt.


Sept. 2006: Der FLiB schlägt eigenes Verfahren vor: Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. hat eine Checkliste für EnEV-Schlussmessungen herausgebracht, die in der Zeitschrift AIRTec Nr. 1 (März 2005) veröffentlicht wurde. Diese Checkliste ist ein Versuch zur Lösung des Problems. Es wird sozusagen ein Verfahren "C" definiert. Der Artikel kann als Sonderdruck beim FLiB bezogen werden. www.flib.de

Meine Meinung dazu:
Dieser Weg ist aus meiner Sicht nicht möglich. Es handelt sich hier nicht mehr um eine Nachweismessung nach DIN 13829, wie von der EnEV vorgegeben.



12. Dezember 2006: Der FLiB wünscht sich Verfahren A zurück.

Der FLiB schlägt in einem Schreiben vom 12.12.2006 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, den EnEV-Entwurf so zu ändern, dass zukünftig Verfahren A (Gebäude im Nutzungszustand) anzuwenden ist.
Quelle: FLiB Newsletter 1 / Januar 2007

Meine Meinung dazu:
Dieser begrüßenswerte Vorstoß, bezieht sich auf die zukünftige EnEV. (Eine Antwort ist nicht bekannt.) Er wird für die Auslegung der EnEV kaum mehr gehört werden können, wie die neuere Auslegung 3 zeigt:


1. März 2007: Auslegung 3 (Staffel 8) (= Staffel 7, korrigiert)

Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung 8. Teil

Die nachfolgend abgedruckten Anfragen und deren Antworten sind am 10. Oktober 2006 und am 1. März 2007 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden:

Auslegung zu § 5 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 (Luftdichtheit)

überarbeitete Neufassung, Stand 1. März 2007, ersetzt die erste Fassung, veröffentlicht in der 7. Staffel der Auslegungen.

Im Bereich der Wärmetäusch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen /Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 5 EnEV genügen?

Antwort:

1. Die Anforderung nach § 5 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. Landesbauordnungen) für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden.

Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen nicht abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

Quelle: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel8.pdf dort Seite 4

Durch die Streichung des Wortes "nicht" ist der oben beschriebene Widerspruch aus der Welt. Die Fachkommission hat damit erneut zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren B anzuwenden ist.


6. Juli 2007: Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, welche rechtliche Wirkung die Auslegungen der Fachkommission überhaupt haben. (Siehe z.B. Diskussion im FLiB-Forum.)

Ich habe mich mit folgendem Brief vom 6.9.2007 an das für die Anwendung der EnEV zuständige Ministerium in Niedersachsen gewandt:

Niederächsisches Sozialministerium, Bauabteilung
Frau Hilker
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2

30159 Hannover


Betr.: Auslegungen zur Energieeinsparverordnung

Sehr geehrte Frau Hilker,

als Dienstleister für Luftdichtheitsmessungen (Blower-Door-Test) und als Leiter der "Bundesfachgruppe der Luftdichtheitsprüfer" (BFLP,
www.bflp.de) bin ich mit der Anwendung der Energieeinsparverordnung befasst.

Bezüglich des Themas Luftdichtheit der Gebäudehülle enthalten die EnEV 2002/2004 ebenso wie die EnEV 2007 einige Lücken. Dementsprechend gab es Fragen, die von einer Arbeitsgruppe (siehe unten) beantwortet wurden. Die bisherigen Auslegungsbemühungen habe ich auf meiner Internetseite
http://www.luftdicht.de/auslegung-der-enev.htm zusammengefasst.

Die Auslegungen beginnen jeweils mit folgender Einleitung:

>>Der Bund hat auf Grund.... Die nachfolgend abgedruckten Anfragen und deren Antworten ... wurden beschlossen....<<

Die Frage, die in der Praxis immer wieder auftaucht ist folgende:

Welchen rechtlichen Charakter haben die Auslegungen, die die Fachkommission herausgibt? Sind diese Auslegungen nur eine von vielen Meinungen oder entfalten sie eine Wirkung, die dem Verordnungstext gleichkommt?

Ich möchte Sie dazu auf folgende Diskussion im Forum des "Fachverbandes Luftdichtheit im Bauwesen e.V." (FliB) hinweisen:
http://flib.communityhost.de/thread/..._mid=122037283

In dieser Diskussion wird besonders deutlich, dass hier Klärungsbedarf ist.
Ich würde mich über eine Stellungnahme freuen und bin gerne bereit diese in der Fachwelt bekannt zu machen.

Ich bin auch gerne bereit, Ihnen diesen Brief als PDF-File zu schicken. Dann können Sie die Links direkt anklicken. Ich bitte dazu ggf. um eine Mail-Adresse.

Mit freundlichem Gruß

Herbert Trauernicht

Die Antwort vom 12.9.2007 ist im Folgenden wiedergegeben:

Bearbeitet von: Frau Hilker
Bauaufsicht, Bautechnik, Bauökologie; Auslegungen der Energieeinsparverordnung
Ihr Schreiben vom 06.09.2007

Sehr geehrter Herr Trauernicht,

mit Schreiben vom 06.09.2007 haben Sie die Frage aufgeworfen, welchen rechtlichen Charakter die Auslegungen zur Energieeinsparverordnung, die die Fachkommission Bautechnik beschließt, eigentlich haben.

Die Bauministerkonferenz ist die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. In der Bauministerkonferenz werden Berichte von Arbeitsgremien entgegengenommen, Vorschläge an die Bundesregierung gerichtet und Beschlüsse gefasst, die für die Entwicklung des Städtebaus, des Bau- und des Wohnungswesens in den Bundesländern von Bedeutung sind. In zwei fachspezifisch ausgerichteten Ausschüssen stimmen die jeweils zuständigen Abteilungsleiter der Ministerien die Vorlagen an die Bauministerkonferenz ab, erteilen Arbeitsaufträge und entscheiden über Berichte und Entscheidungsvorschläge der acht Fachkommissionen und fünf Arbeitskreise.

Die Bauministerkonferenz erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab.

Eine der wichtigsten Aufgaben der Bauministerkonferenz ist es, für einheitliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder im Bereich des Wohnungswesens, des Bauwesens und des Städtebaus sowie für deren einheitlichen Vollzug zu sorgen.

Die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz hat daher 2001 beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur Auslegung der Energieeinsparverordnung einzurichten. Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs sowie des DIBt eingerichtet.

Um im Vollzug eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, ist diese Arbeitsgruppe beauftragt, die in den Ländern eingehenden Anfragen mit allgemeinem Interesse zu beantworten. Die Antwortentwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz beraten und danach in den DIBt-Mitteilungen veröffentlicht.

mit freundliche Grüßen
Im Auftrag
Hilker

Mein Kommentar dazu:
Ich denke, die Dienstleister tun gut daran, die Auslegungen ernst zu nehmen. Ich lese:
"Eine der wichtigsten Aufgaben der Bauministerkonferenz ist es, für einheitliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder im Bereich des Wohnungswesens, des Bauwesens und des Städtebaus sowie für deren einheitlichen Vollzug zu sorgen."

Das bedeutet, dass die Auslegungen die Sicht der Bundesländer wiedergeben. Diese sind für die Ausführung der EnEV zuständig.

Die Diskussion dieses Schriftwechsels ist im Luftdicht-Forum möglich.


1. Oktober 2007: Die neue Energieeinsparverordnung 2007 ist in Kraft getreten. Bezüglich der hier vorgestellten Auslegungen wurden keine Klarstellungen im Sinne der bestehenden Auslegungen eingeführt. Man wird weiter auf die bestehenden Auslegungen angewiesen sein.


2008: Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. schert sich nicht um die Auslegungen und empfiehlt, bei der Abschlussmessung nach einer FLiB-eigenen Checkliste vorzugehen. Die Vorgaben scheinen eher dem Verfahren A zu entsprechen. Ein Bezug zu einem der genormten Verfahren wird jedoch gemieden. Eine Diskussion zu dieser Vorgehensweise ist im Luftdicht-Forum.de zu finden:
http://www.luftdicht-forum.de/showthread.php?t=245

Dort ist auch meine Meinung dazu nachzulesen!


26.02.2008 Auslegungen 4 (Teil 9)

Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung "Teil 9"  beschlossen am 26.02.2008:

Entspricht gleichlautender Auslegung 2  (Staffel 7) vom 24. April 2006, nur umgeschrieben auf die Bezüge in der EnEV 2007:

Auslegung zu § 6 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2007 (Luftdichtheit)

Frage:

Nach § 6 EnEV 2007 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2007 genügen.

Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 EnEV 2007 genügen?

Antwort:

1. Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV 2007 sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden.

Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4 EnEV 2007) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

 

Entspricht gleichlautender Auslegung 1 (Staffel 5) vom 9. März 2004, nur umgeschrieben auf die Bezüge in der EnEV 2007:

Auslegung zu § 6 i.V.m. Anlage 4 Nr. 2 EnEV 2007 (Luftdichtheitsprüfung)

Frage:

Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV

a) das Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und

b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?

Antwort:

1. Nach § 6 Abs. 1 EnEV 2007 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. § 6 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, dass neben der geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, dass gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind.

2. In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13829 zu wählen. Da durch § 6 Abs. 1 EnEV 2007 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (z. B. Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.

3. Das Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann z. B. eine für 95444.08 die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen.

4. Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.

5. Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (z. B. Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.

Quelle: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel9.pdf

Mein Kommentar dazu: Mit dieser inhaltlich unveränderten Neuherausgabe der Auslegungen macht die Fachkommision deutlich, dass sich an ihrer Sicht nichts geändert hat.


Februar 2008: Der FLiB beharrt weiter auf Verfahren A

Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen E.V. macht einen erneuten Vorstoßzur EnEV 2009. Er schlägt in einem Schreiben vom Februar 2008 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, den EnEV 2009-Entwurf so zu ändern, dass zukünftig Verfahren A (Gebäude im Nutzungszustand) anzuwenden ist.
http://www.flib.net/newsletter/02_08/Eingabe.pdf

Das Ergebnis des Versuches wurde vom FLiB hier veröffentlicht:
http://www.flib.net/newsletter/02_08/FLiB_Newsletter
2_08.pdf

Der FLiB konnte sich nicht mit dem Anliegen durchsetzen, den Nachweis nach DIN EN 13829 auf Verfahren A einzugrenzen.

Mein Kommentar dazu: Warum legt der Verordnungsgeber sich dann nicht im Verordnungstext auf die Alternative "Verfahren B" fest?


10.6.2008 Gegenüberstellung EnEV / Verfahren B
Auf der Seite http://www.luftdicht.de/enev-verfahrenb.htm wird ein Vergleich "Verfahren nach EnEV-Auslegung" / "Verfahren B nach DIN13829" veröffentlicht.


1.10.2009 EnEV 2009
Die am 1.10.2009 in Kraft getretene EnEV2009 wirft einige neue Fragen auf, die ich auf einer Seite
Luftdichtheit in der "EnEV 2009" zusammengetragen habe. Es wird spannend, was die Auslegung daraus machen wird. Verfolgen können Sie die Auslegungen durch Beobachtung der Veröffenlichungen des DIBt.


9.12.2009 Staffel 11
Mit Staffel 11 der Auslegungen werden die früheren Auslegungen erneut bestätigt und auf die EnEV 2009 umgeschrieben.
Näheres kann in der Auslegung selbst nachgelesen werden:
http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel11.pdf


25.2.2010 Brief an Nds. Ministerium
Die Staffel 11 ist bezüglich der Luftdichtheitsthematik identisch mit den Auslegungen zu den vorhergehenden EnEVs. Die Bezüge wurden lediglich  aktualisiert. Es gibt bei der Anwendung der DIN 18599 das Problem, dass dort bei der Eingliederung in Kategorien von einem Dichtheitsnachweis nach Verfahren A ausgegangen wird. Das Problem wurde offensichtlich noch gar nicht bemerkt.


Ich habe mich mit der Thematik mit Brief vom 25.2.2010 an das niedersächsische Ministerium gewandt:
www.luftdicht.de/nds.-ministerium-2010.pdf

Es liegt mir folgende Antworten vor:

Sehr geehrter Herr Trauernicht,

vielen dank für Ihre Anfrage, die das BBSR über das Niedersächsische Sozialministerium erreicht hat.

Nach dem Grundgesetz sind die Länder für den Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) zuständig. Das BBSR besitzt keine die Länder bindende "Interpretationshoheit". Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen hier nur die folgenden allgemeinen Hinweise geben.

In Ihrer Anfrage fragen Sie im Zusammenhang mit der Luftdichtheit von Gebäuden nach den Unterschieden zwischen Bedarfsberechnung nach DIN V 18599 einerseits und Anforderungen an die Dichtheit nach Anlage 4, EnEV 2009 andererseits.

Die in Ihrem Schreiben vom 25.02.2010 angeführte Auslegung Staffel 11 erläutert hinreichend genau, mit welcher Messmethode der Nachweis für die Einhaltung der Anforderung gemäßEnEV 2009 Anlage 4 zu erbringen ist.

Völlig unabhängig von der Methode des messtechnischen Nachweises der Luftdichtheit an einem Gebäude gemäßEnEV 2009 Anlage 4 erfolgt die Vorgabe der bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 anzusetzenden Kategorie der Gebäudedichtheit bei der Berechnung des Höchstwertes für den Jahres-Primärenergiebedarf (EnEV 2009 Anhang 1, Tabelle 1). In EnEV 2009 Anhang 1, Tabelle 1 wird beschrieben mit welchen Randbedingungen das Referenzgebäude zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um eine Beschreibung der anzusetzenden Randbedingungen für die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599. Aus der Vorgabe einer Randbedingung in der Bilanzierungsmethodik der DIN V 18599 im Rahmen der Berechnung des Höchstwertes für den Jahres-Primärenergiebedarf ergibt sich kein Widerspruch zu EnEV 2009 Anlage 4.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. D. Markfort

Dipl.-Ing. D. Markfort
Stellv. Referatsleiter


Die Ansprechstelle im BBSR ist: enev@bbr.bund.de
Der von mir in meiner Anfrage beschriebene Stand wird also nicht als Widerspruch gesehen.

Das hat mich veranlasst nochmals nachzufragen:

Sehr geehrter Herr Markfort,
 
danke für die schnelle Antwort!
In der Messpraxis der Messdienstleister ergibt sich daraus aber ein noch zu klärendes Problem. Man wird dem Auftraggeber kaum zwei Messungen zumuten können. Einen Nachweis nach Verfahren A zur Erreichung der Kategorie I nach DIN 18599 und einen zweiten nach Verfahren B als Dichtheitsnachweis nach EnEV. Das scheint mir sehr praxisfremd. Oder verstehe ich da etwas falsch?
 
Mit freundlichem Gruß
Herbert Trauernicht

Diese Rückfrage wurde so beantwortet:

Guten Tag Herr Trauernicht,

das haben Sie gut erkannt, dass eine zweimalige Messung praxisfremd ist. Aber davon hat ja auch niemand gesprochen. Messen Sie einmal nach Verfahren B und das war´s dann.

Mfg
Markfort
Dipl.-Ing. D. Markfort
Stellv. Referatsleiter

Meine Antwort:

Sehr geehrter Herr Markfort,
 
ich muss noch einmal zurückfragen:
 
Mit welcher Berechtigung sollte der Dienstleister die Vorgabe "Verfahren A" in der DIN 18599 zur Eingliederung in die Kategorie I einfach übergehen können, wo doch in der EnEV noch nicht einmal festgelegt ist, welches der Verfahren A oder B anzuwenden ist. Da wäre es doch naheliegender, sich für Verfahren A zu entscheiden.
 
Mit der Entscheidung für eine einzige Messung verstoße ich entweder gegen die Auslegung der EnEV oder gegen die Vorgabe der DIN 18599!
 
Können Sie den Knoten auflösen?

Nicht vergessen: Das BBSR besitzt keine die Länder bindende "Interpretationshoheit". Damit liegt der Schwarze Peter also wieder beim Dienstleister.

Nachtrag: Klärung bringt Auslegung Teil 14 !


Umdenken beim FLiB:
"Der FLiB-Vorstand hat im Juni 2010 mehrheitlich beschlossen, sich bei der Wahl des Prüfverfahrens nach DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) zur Überpüfung der Dichtheit von Gebäuden nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV 2009 der Interpretation des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) anzuschließen.
Weitere Informationen siehe unter Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung Teil 11 - Auslegung zu § 6 i. V. m. Anlage 4 Nr. 2 EnEV 2009, Seite 19f."

Diesen Hinweis gibt es auf dem jetzt frei zugänglichen PDF-Dokument "Beiblatt zur DIN EN 13829" .

Zum Dokument der Auslegung: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel11.pdf


FLiB-Hinweis präzisiert:
Erfreulicherweise hat der FLiB seinen Beschluss jetzt auch begründet:
Auf dem Deckblatt des Beiblattes zur DIN 13829 steht jetzt:


und auf Seite 5:  

Meine Meinung: Zu loben ist das Anliegen des FliB, "bei der Ausführung Rechtssicherheit zu gewährleisten"

Schade nur, dass der FLiB nicht einfach schreibt "Jetzt bitte Verfahren B". Der Leser kann das aus dem rot hinterlegten Feld nur mit umständlichen Nachforschungen herausfinden.
Aber nach jahrelangem Beharren ist das vielleicht auch verständlich.


8.12.2010 Auslegung 14

"Auslegung XIV-1 zu § 6 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 4 Nummer 2 EnEV 2009
(Nachweis der Luftdichte bei Nichtwohngebäuden)
"

"Leitsatz:
Bei der Berücksichtigung eines Luftdichtheitsnachweises im Rahmen der Berechnung von Nichtwohngebäuden ist es ausreichend, den Luftdichtheitsnachweis (die Blower-Door-Messung) ausschließlich für diejenigen Zonen eines Gebäudes zu führen, für die die entsprechende Dichtheitseigenschaft in den Nachweisrechnungen Berücksichtigung finden soll.
"

Mit dieser Auslegung wird auch gleich die Frage aus 25.2.2010 Brief an Nds. Ministerium beantwortet:

Bei der Einstufung in die Kategorie I darf ebenfalls Verfahren B angewandt werden. Es sind somit nicht  zwei Messungen erforderlich, wie man zunächst vermuten konnte. (Erklärung: DIN V 18599-2 sieht an sich eine Messung nach Verfahren A vor.)
Punkt 3 der Antwort:
"Voraussetzung für eine Einstufung in Kategorie I ist dabei die Durchführung einer "Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung". Davon darf für Berechnungen nach der EnEV 2009 auch ausgegangen werden, wenn bei der Dichtheitsprüfung nach dem oben unter Nummer 2 genannten Verfahren vorgegangen wird." (Anmerkung: Unter Nummer 2 wird Prüfverfahren B nach DIN EN 13829 genannt.)


15.10.2012 Entwurf EnEV2014

Die EnEV 2014 liegt seit 15. Oktober 2012 als Entwurf vor. Er benennt erstmals im Verordnungstext selbst das anzuwendende Verfahren für den Luftdichtheitsnachweis. (Mein Kommentar: Na endlich!)

Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen hat Änderungswünsche zu allen Neuerungen eingereicht.


Juni 2013: EnEV 2014 ist beschlossen.

Die EnEV ist jetzt vom Bundestag beschlossen. Es wird bezüglich der Bestimmungen zur Luftdichtheit keine Änderung mehr erwartet. Die Neuerungen habe ich im Dokument enev2014.htm zusammengefasst. Für die Geschichte der Auslegungen bedeutet das:

- Wir haben eindeutige Aussagen in der EnEV 2014 zum anzuwendenden Verfahren.
- Es gibt keine Kommentierungs-Diskrepanz mehr zu der DIN 13829.
- Der Dienstleister hat somit Rechtssicherheit, wenn er eine Messung nach Verfahren B ohne wenn und aber abliefert.
- Eine geeignete Checkliste liegt beim FLiB in der Schublade.. Sie wurde bereits bei der 8. International
Buildair-Symposium im Juni 2013 in Hannover auszugsweise vorgestellt.

- Die noch bevorstehende Aufgabe, den Verordnungsgeber zu überzeugen, dass das Verfahren A eigentlich besser geeignet gewesen wäre, ist jetzt abgekoppelt.

Für Messdienstleister müsste die Situation sehr begrüßenswert sein.

Die EnEV 2014 tritt am 1.5.2014 in Kraft. Ich halte die vorliegende Fragestellung für erledigt.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Mit freundlichem Gruß

Herbert Trauernicht


Januar 2015: Wie ging es weiter mit dem "A/B-Dilemma der der Luftdichtheitsmessung"?
Nachdem der Fachverband FLiB über 10 Jahre vertreten hat, das Verfahren A sei anzuwenden, sah er sich nach Inkrafttreten der EnEV 2014 in der Pflicht, sich intensiver mit dem Verfahren B zu befassen. Eine vor Jahren vom FLiB entwickelte Checkliste war auf das Verfahren A bezogen. Diese war natürlich nicht mehr anwendbar. Dieser Umschwung ist (Gegenwart!) nicht leicht zu bewältigen.

Um Distanz zu dem Thema zu wahren (?) und einer neuen Checkliste genügend Gewicht zu verleihen, hat der FLiB eine "branchenübergreifende Arbeitsgruppe" "angeregt", die eine Checkliste erarbeiten soll. Diese Checkliste sollte dann zur Diskussion gestellt werden.

Die Arbeitsgruppe setzt sich im Einzelnen zusammen aus: Peter Ackermann-Rost, Timm Engelhardt, Joris Evers, Dr. Roland Falk, Paul von Haxthausen, Holger Merkel, Michael Meyer-Olbersleben, Thomas Pingel (Obmann der Arbeitsgruppe), Markus Renn, Oliver Solcher, Herbert Trauernicht und Dr. Klaus Vogel

Ich war Mitglied dieser Arbeitsgruppe, die sich einmal in Frankfurt traf und die später eine Onlinekonferenz abhielt. Einige Mitglieder der Arbeitsgruppe hatten von vorherein wegen Mangel an Interesse abgesagt. Eine Begründung lautete, bei ihm würde ohnehin nur das Verfahren A in Frage kommen. Deshalb sei die Teilnahme nicht interessant.

Die Arbeitsgruppe hat unter Mediation von Herrn Dr. Vogel sehr gründlich und sachlich gearbeitet. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: http://airtight-junkies.de/wp-content/uploads/2014/02/Checkliste-Verfahren-B-14-02-11.pdf .

Eine öffentliche Diskussion der Ergebnisse hat bisher nicht stattgefunden. Das liegt unter anderem daran, dass in den Veröffenlichungen keine Möglichkeit aufgezeigt wurde, wie die Öffentlichkeit sich einbringen kann. Lediglich FLiB-Mitgliedern wurde in einer E-Mail mitgeteilt, wohin sie Fragen oder Kommentare richten können, nämlich an die E-Mailadresse des FLiB. FLiB ist aber nicht öffentlich!

Ich hatte das von mir gegründete öffentliche Luftdicht-Forum als mögliche Diskussionplattform angeboten: http://www.luftdicht-forum.de/showthread.php?t=1025 . Es kam dort nicht zu einer öffenlichen Diskussion, an der Mitglieder der Arbeitsgruppe teilgenommen hätten.

Folgendes fällt mir auf:

  • Die Verteidigung der Anwendung des Verfahrens A wurde in der Vergangenheit mit fast weltanschaulichem Eifer geführt. Das spürte man auch im Arbeitskreis. Die herkömmliche Orientierung am Nutzungszustand (Verfahren A) musste immer wieder überwunden werden, was aber hervorragend gelungen ist.
  • Es werden selten nachvollziehbare Begründungen für die eine oder andere Meinung vorgetragen. Für mich ist von je her die Frage entscheidend, wie die Dichtheitsmessung auszuführen ist, so dass sie vor einem Gericht Bestand hat. Das gilt insbesondere bei einem Luftdichtheitsnachweis nach Energieeinsparverordnung.
  • Der FLiB e.V. hat die "branchenübergreifende Arbeitsgruppe" nur "angeregt", obwohl fast alle Mitglieder der Arbeitsgruppe auch FLiB-Mitglieder sind. Dies drückt eine gewisse Distanzierung aus, die auch in manchen Beobachtungen spürbar wird:
    • Formulierungen wie "...Verfahren B der DIN EN 13829 gefordert" oder "... müssen wir jetzt Verfahren B anwenden".
    • Die neue Checkliste zu Verfahren B wird bei Schulungen zur Differenzdruckmessung noch nicht angewandt, obwohl das doch ein geeigneter Platz zur Diskussion der Checkliste wäre.

Mit freundlichem Gruß

Herbert Trauernicht


Inzwischen hat der FLiB die neue Checkliste auf der Bau 2015 in München vorgestellt. Dazu gibt es ein interessantes Video:

https://www.youtube.com/watch?v=yFwPfPPezSM