Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

Normen und Vorschriften vor dem 1.2.2002


Die Wärmeschutzverordnung selbst enthielt die einzuhaltenden Grenzwerte noch nicht. Sie wurden jedoch durch eine Bekanntmachung des Bundesbauministerium vom 31. Juli 1998 als rechtsgültig erklärt. Spätestens seit diesem Datum bestehen keine Zweifel mehr. Die Situation stellt sich wie folgt dar:

(Die grün dargestellten Textpassagen sind Zitate aus offiziellen Texten.)

1.) Die Wärmeschutzverordnung (WSchV95) schreibt luftdichtes Bauen vor.

Auszug aus der Wärmeschutzverordnung 95:

§ 4 Anforderungen an die Dichtheit
(1) Soweit die wärmeübertragende Umfassungsfläche durch Verschalungen oder gestoßene, überlappende sowie plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftundurchlässige Schicht über die gesamte Fläche einzubauen, falls nicht auf andere Weise eine entsprechende Dichtheit sichergestellt werden kann.
(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein.
(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die Anforderungen ... erfüllt sind, gilt Anlage 4 Ziffer 2.

Anlage 4 zur Wärmeschutzverordnung, Absatz 2:

Anforderungen an die Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste

2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 4 Abs.1 und 3 oder des § 7 erfüllt sind, erfolgt diese Überprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die nach § 10 Abs. 2 bekannt gemacht sind.
(Siehe Punkt 3!)

Den vollständigen Text der WSchV 95 können Sie hier laden: WSchV 95 als PDF-File (5,3 MB!)

2.) Die Normung empfiehlt Grenzwerte für die Luftdichtheit.

(Die DIN V 4108-7 wurde überarbeitet und hat jetzt den Status der Vornorm verlassen. Sie kann als DIN 4108-7:2001-08 beim Beuth-Verlag bezogen werden.)

Auszug aus DIN 4108-7 :2001-08:

4.4 Nachweis der Luftdichtheit

Werden Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgeführt, so darf der nach dem Differenzdruckverfahren (Verfahren A) gemessene Luftvolumenstrom bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa

- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen:

bezogen auf das Raumvolumen 3 [1/h] nicht überschreiten bzw.

bezogen auf die Netto-Grundfläche 7,8 [m³/(m²*h)] nicht überschreiten;

- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen):

bezogen auf das Raumvolumen 1,5 [1/h] nicht überschreiten oder

bezogen auf die Netto-Grundfläche 3,9 [m³/(m²*h)] nicht überschreiten.

Besonders zu erwähnen sind die Hinweise in der DIN 4108-7 :2001-08:

"Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus.

Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll."

Diese Sätze haben in der Vornorm von 1996 noch gefehlt.

Ein wesentliche Änderung zur Vornorm DIN V 4108 T 7 von 1996 ist die Erhöhung des Grenzwertes für Häuser mit raumlufttechnischen Anlagen von 1,0 auf 1,5 [1/h]. Diese Erhöhung dient der Anpassung an die Energieeinsparverordnung und stellt einen Kompromiss dar, der von weiten Fachkreisen nicht befürwortet wird.

3.) Der Bundesbauminister gibt bekannt.

Durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 140, ausgegeben am 31. Juli 1998, Seite 10 885, hat das Bundesbauministerium die DIN V 4108, Teil 7 zur "anerkannten Regel der Technik" im Sinne §10 der Wärmeschutzverordnung erklärt. Damit ist die Blower-Door-Messung das vorgeschriebene Verfahren. Die Bekanntmachung können Sie hier als PDF-File laden: Bekanntmachung als PDF-File