Zu § 8 „Änderung von Gebäuden”
§ 8 enthält Anforderungen, die bei der Änderung einschließlich der Erweiterung von bestehenden Gebäuden beachtet werden müssen. Es handelt sich im wesentlichen um eine Fortschreibung aus der Wärmeschutzverordnung.
Satz 1 enthält i.V.m. Anhang 3 bedingte Anforderungen (Begrenzung der Wärmedurchgangskoeffizienten), die – wie bisher schon die entsprechenden Anforderungen der Wärmeschutzverordnung - bei bestimmten, in Anhang 3 im einzelnen aufgeführten baulichen Maßnahmen insoweit beachtet werden müssen, wie Außenbauteile von der Baumaßnahme betroffen sind. Für diese Anforderungen braucht nur der durch die Anforderungen der Verordnung veranlasste Anteil des Investitionsaufwandes einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unterzogen werden; für die in Anhang 3 enthaltenen Anforderungen konnte die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 5 EnEG nachgewiesen werden. Satz 2 enthält hierzu eine Bagatellregelung, die materiell § 8 Abs. 2 Satz 2 WärmeschutzV entspricht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Öffnungsklausel für Gebäude, deren energetische Qualität nach der Änderung insgesamt dem derzeit für Neubauten geltenden Anforderungsniveau nahe kommt und bei denen deshalb auf bedingte Anforderungen bei Ersatz oder Erneuerung verzichtet werden kann. Will der Bauherr hiervon bei einem bestehenden Gebäude mit normalen Innentemperaturen Gebrauch machen, ist er allerdings gehalten, für das gesamte Gebäude den Jahres-Primärenergiebedarf zu ermitteln. Bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bezieht sich die Regelung auf den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust, der bei neuen Gebäuden dieser Art die Hauptanforderung darstellt. Die Regelung des Absatzes 2 vermittelt dem Bauherrn in diesen Fällen größere Flexibilität. Sie soll ferner Anreize schaffen, auch bei bestehenden Gebäuden den Jahres- Primärenergiebedarf zu ermitteln und diesen in Energiebedarfsausweisen festzuhalten.
Zu Absatz 3
Satz 1 stellt klar, dass bei einer bestimmten Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens (z. B. durch Anbauten oder Dachausbauten bzw. Aufstockungen) der hinzugekommene beheizte Bereich den Anforderungen, die an neue Gebäude gestellt werden, genügen muss. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ist auch hier generell gegeben. Auch wenn bauliche Erweiterungen hinsichtlich der Anforderungen den Neubauten gleichgestellt werden, soll und kann ein Energiebedarfsausweis (§ 13 Abs. 1) bzw. ein Wärmebedarfsausweis (§ 13 Abs. 3) nicht verlangt werden, weil dieser nur den hinzukommenden Teil des Gebäudes beschreiben würde und deshalb den Zweck eines solchen Ausweises (Transparenz für den Nutzer) nicht erfüllen würde. Allerdings muss ein Energiebedarfsausweis in den Fällen erstellt werden, auf die § 13 Abs. 2 anwendbar ist (Satz 2). Diese Bestimmung schreibt für umfangreiche Erweiterungen (mehr als 50 %) vor, dass ein solcher Ausweis unter Einbeziehung des bereits bestehenden Gebäudeteils ausgestellt wird, sofern die praktisch erforderlichen Berechnungen durchgeführt werden.
Die Bagatellgrenze (30 m³) entspricht materiell der in der Wärmeschutzverordnung enthaltenen, wobei wegen der Geltung dieser Regelung auch für Gebäude, für die die Gebäudenutzfläche nicht bestimmbar ist, die Angabe in m³ erfolgte. Die Verfahrensvereinfachung in § 7 für Bauvolumina bis 100 m³ soll auch auf die baulichen Erweiterungen kleineren Umfanges anwendbar sein.