Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 19
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die
Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das
Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
Auf genehmigungs- und
anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn
mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
worden ist.
Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum
31. Januar 2002 geltenden
Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl.
I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.