II. Besonderer Teil
Zu § 1
Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift fest und stellt klar, dass nur Inhalt und Aufbau, nicht jedoch die grafische Gestaltung der Energieund Wärmebedarfsausweise geregelt werden. Der Anhang enthält Muster; es handelt sich nicht um Vordrucke oder gar Formblätter für Bauvorlagen.
Die Hinweise in Absatz 2 entsprechen § 13 Abs. 7 EnEV und dem bisherigen § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur WärmeschutzV.
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Energiebedarfsausweisen mit den in § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV geforderten Angaben gilt grundsätzlich für alle Neubauten. Bei Errichtung kleiner Gebäude im Sinne des § 7 EnEV ist indes keines der verlangten Ergebnisse Gegenstand von Nachweisen. Vor diesem Hintergrund stellt Absatz 3 klar, dass in den Fällen des § 7 EnEV ein Energie- oder ein Wärmebedarfsausweis nicht aufzustellen ist. Die Möglichkeit einer freiwilligen Aufstellung eines Ausweises bleibt in diesen wie auch in anderen Fällen unberührt (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 5).