Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

 Gegen den Pfusch am Bau 



Beispieleintragung in die
Muster-Baubeschreibung der Verbraucherzentralen

Gegen den Pfusch am Bau können Sie viel tun. Durch Fehler bei der Planung und Ausführung entstehen in Deutschland jedes Jahr vermeidbare Bauschäden in Höhe von 3,4 Milliarden Euro. Hauptursache ist die heutige Art zu bauen: so schnell und preiswert wie nur irgend möglich.

Mit einer ausführlichen Baubeschreibung sind Sie auf der sicheren Seite. Sie kann Ihre Planung erleichtern. Wenn der Anbieter und auch Sie das Formular ausfüllen, können Sie

  • leicht erkennen, welche Leistungen im Angebot enthalten sind,
  • mehrere Angebote vergleichen,
  • mit Hilfe von Experten Standards und Qualitäten beurteilen und
  • Sie können die Baubeschreibung als Checkliste für sich selbst nutzen.

Mein Tipp: Schreiben Sie die zu erreichende Luftwechselrate in der Baubeschreibung fest und sorgen Sie dafür, dass die Baubeschreibung Bestandteil Ihres Bauvertrages wird.

Das obige Bild ist ein Auszug aus der Muster-Baubeschreibung der Verbraucherzentralen. Die Luftdichtigkeitsprüfung sollte Bestandteil Ihres Vertrages sein. Der Wert n50= 1,0 [1/h] sollte heute schon erreicht werden und stellt keine übertriebene Erwartung dar. Die gesetzlichen Grenzwerte, die im Falle eines Luftdichtheitsnachweises einzuhalten sind, gewährleisten keine befriedigenden Ergebnisse! Es sind lediglich tolerierbare Minimalanforderungen. Die DIN4108-7 bingt das sogar zum Ausdruck:

"Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus.

Insbesondere bei Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung ist eine deutliche Unterschreitung des oben angegebenen Grenzwertes sinnvoll."

Link: Verbraucherzentrale Thüringen

Herausgeber der Muster-Baubeschreibung:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.
Heilsbachstr. 20
53123 Bonn
Telefon: 02 28-64 89-0
Fax: 02 28-64 42 58
E-mail:
mail@agv.de
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  • Mit der Empfehlung, den n50-Wert vertraglich niedriger festzulegen, befinde ich mich in Übereinstimmung mit einer Vorgabe der Gütegemeinschaft Niedrigenergie-Häuser e.V. (http://www.guetezeichen-neh.de/). Dort ist zum Thema Luftdichtheit bei Niedrigenergie-Häusern nachzulesen: "Die Luft-Undichtheit der Gebäudehülle mußum wenigstens ein Drittel niedriger sein, als es die DIN 4108/7 für Gebäude mit Lüftungsanlagen erlaubt. (n(50)< 1,0 /h)."