Die EnEV 2014 ist am 1.5.2014 in Kraft getreten.
Bei EnEV-Online finden Sie den kompletten Text als verlinktes Dokument.
In den Luftdicht-News Nr. 94-2012 finden Sie eine Übersicht über die Neuerungen bezüglich Luftdichtheit.
Für Fragen zur EnEV bezüglich Luftdichtheit können Sie gerne das Forum www.luftdicht-forum.de benutzen.
Was ändert sich nach diesem Entwurf bezüglich Luftdichtheit? Die Änderungen sind rot hervorgehoben.
Neuerung 1: Die Anforderungen an die Fugendurchlässigkeit von Fenstern wurden gestrichen.
Die Anlage 4 wurde komplett neu formuliert.
Neuerung 2: Das anzuwendende Verfahren der DIN 13829 wird jetzt benannt: "mit dem dort beschrieben Verfahren B".
Hinweis zu Neuerung 2: Die in der offiziellen Begründung (siehe unten) enthaltene Beschreibung des Verfahrens B enthält entgegen den früher in den Auslegungen enthaltenen Beschreibungen keine Widersprüche mehr zu dem in der DIN 13829 definierten Verfahren B.
Neuerung 3: Gebäude, die mehr als 1500 m³ Volumen haben, werden mit dem Hüllflächen-bezogenen Luftdurchlässigkeitswert (Luftdurchlässigkeit q50) bewertet. Dafür werden neue Grenzwerte festgelegt.
Zu den Änderungen der EnEV gibt es eine offizielle Begründung. Diese zum Verständnis heranzuziehen, ist meist sehr hilfreich. Hier gebe ich die offizielle Begründung wieder, wie sie dem Bundesrat vorliegt:
Zu Nummer 6 (§ 6 – Dichtheit, Mindestluftwechsel) Zu Buchstabe a Satz 2 soll aufgehoben werden. Die bisherige Anforderung an die Dichtheit von „Funktionsfugen“ außen liegender Fenster ist in die europäischen und internationalen technischen Regeln für Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster eingegangen und zum allgemeinen Stand der Technik geworden. Bauherren können demzufolge faktisch nur noch Fenster erwerben und einbauen, die diesen Anforderungen entsprechen oder sie sogar deutlich übertreffen. Es bedarf hierzu also keiner spezifischen Anforderung in der EnEV mehr.
Zu Buchstabe b Im bisherigen Satz 3 (neuer Satz 2) Folgeänderung aus der Änderung durch Buchstabe a sowie Anpassung der Verweisung an die geänderte Anlage 4.
Zu Nummer 29 (Anlage 4 – Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) Auf Grund der Neufassung der Anlage 4 ergeben sich folgende Änderungen: Die bisherige Nummer 1 soll entfallen; zur Streichung der bisher in Anlage 4 Nummer 1 geregelten Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster wird auf die Begründung zu § 6 Absatz 1 verwiesen. Die bisherige Nummer 2 wird einziger Gegenstand der Anlage 4 und wie folgt geändert:
- Die Verweisung auf die DIN 13829: 2001-02 wird zur Klarstellung präzisiert. Da § 6 Absatz 1 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche stellt, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet; geplante, insbesondere der Hygiene (ausreichender Luftwechsel) und der Sicherheit (z. B. Abgasführung, Entrauchung im Brandfalle) dienende Öffnungen werden bei der Überprüfung der Dichtheit vorübergehend abgedichtet.
- Die Änderung trägt langjähriger Vollzugspraxis Rechnung.
- Die neu gefasste DIN V 18599-2: 2011-12 differenziert bei der Berechnung des Infiltrations- Luftwechsels hinsichtlich des Luftvolumens der Gebäude. Für größere Gebäude wird bei der Berechnung anstelle des bisher für alle Gebäudegrößen verwendeten, auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen bezogenen Volumenstroms (n50-Wert) künftig nach dem auf die Hüllfläche des Gebäudes bezogenen Volumenstrom (q50-Wert) differenziert. Beide Größen werden aus der Luftdichtheitsmessung nach DIN 13829: 2001-02 abgeleitet. Die Änderung der technischen Norm soll zur Vermeidung von Inkonsistenzen auch in Anlage 4 aufgenommen werden. Diese Regelung wirkt sich nicht auf Berechnungen für Wohngebäude nach Anlage 1 Nummer 2.1.2 (DIN V 4108-6) aus.
- Die Anforderungen sollen der Höhe nach unverändert bleiben und werden für Gebäude, deren Luftvolumen 1 500 m³ übersteigt, umgerechnet und gerundet. Auch künftig sind die Anforderungen der Verordnung weniger streng als die entsprechenden Anforderungen der DIN V 18599 und der DIN V 4108-7. Bei Berechnungen nach dieser Verordnung soll sich die Einstufung eines Gebäudes in eine Dichtheitsklasse nach DIN V 18599 nicht an den Anforderungen der Norm, sondern an denen der Verordnung orientieren.
- Bei Berechnungen für Nichtwohngebäude nach Anlage 2 Nummer 2 dürfen sich die Zonen hinsichtlich der Dichtheit unterscheiden; die Überprüfung darf demzufolge ebenfalls zonenweise erfolgen. Zur Klarstellung soll mit Satz 3 die diesbezügliche Auslegungspraxis auch in der Verordnung zum Ausdruck kommen.
Mein Kommentar:
Für Messdienstleister ist die Situation sehr begrüßenswert:
- Wir
haben eindeutige Aussagen in der EnEV 2014 zum anzuwendenden
Verfahren.
- Es
gibt keine Kommentierungs-Diskrepanz mehr zu der DIN 13829.
- Der
Dienstleister hat somit Rechtssicherheit, wenn er eine Messung nach Verfahren B
ohne wenn und aber abliefert.
- Eine
geeignete Checkliste liegt beim FLiB in der Schublade.. Sie wurde bereits bei der 8. International Buildair-Symposium im Juni 2013 in Hannover auszugsweise vorgestellt. - Die
noch bevorstehende Aufgabe, den Verordnungsgeber zu überzeugen, dass das
Verfahren A eigentlich besser geeignet gewesen wäre, ist jetzt
abgekoppelt.
Herbert Trauernicht
Die Geschichte der Auslegungen zu den EnEVs können Sie hier nachlesen.
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