Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

 Gegenüberstellung EnEV / Verfahren B 

Auf die Frage, welches der in der DIN 13829 definierten Verfahren A oder B bei einem EnEV-Dichtheitsnachweis  anzuwenden sei, hat die für die Beantwortung solcher Fragen gegründete Fachkommission der Bundesländer folgendermaßen geantwortet:

... Da durch § 6 Abs. 1 EnEV 2007 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (z. B. Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden.... Quelle

Auffällig ist, dass nähere Angaben über die Abdichtmaßnahmen gemacht werden. Die DIN definiert doch die beiden Verfahren recht ausführlich! Sollen damit etwa Abweichungen zum Verfahren B beschrieben werden? Hier soll dieser Frage nachgegangen werden.

Dabei wird auch auf eine weitere Auslegung zu Öffnungen eingegangen, die aufgrund anderer Rechtsbereiche geplant werden. Quelle

In der folgenden Aufstellung wurde versucht, den Punkten der Auslegungen vergleichbare Passagen der DIN gegenüberzustellen.
 

Auslegung zur EnEV DIN 13829, Verfahren B Meine Anmerkungen

Alle Fenster und Fenstertüren schließen.

"Alle absichtlich vorhandenen äußeren Öffnungen des zu untersuchenden Gebäudes oder Gebäudeteils werden geschlossen (Fenster, Türen, Kaminzug)"

Übereinstimmung

Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen temporär abdichten.

"Die Luftdurchlässe von mechanischen Lüftungsanlagenteilen werden abgedichtet."

Übereinstimmung

Ins Freie fördernde Dunstabzugshaube nicht temporär abdichten.

"Andere Lüftungsöffnungen (z. B. Öffnungen für natürliche Lüftung) werden für die Zwecke von ... Verfahren B abgedichtet."

Warum ins Freie fördernde Dunstabzugshauben nicht abzudichten sind, bleibt unklar. Ich hätte sie unter "andere Lüftungsöffnungen" eingeordnet.

Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) temporär abdichten.

"Die Luftdurchlässe von mechanischen Lüftungsanlagenteilen werden abgedichtet."

Übereinstimmung

Raumseitige Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abdichten.

- "Alle absichtlich vorhandenen äußeren Öffnungen des zu untersuchenden Gebäudes oder Gebäudeteils werden geschlossen (Fenster, Türen, Kaminzug)"

- "Wärmeerzeuger mit Raumluftverbund werden ausgeschaltet."

Übereinstimmung,
nach Auslegung jedoch nicht nur schließen, sondern sogar abdichten.

Nicht geplante Leckagen oder der Lüftung dienende Öffnungen (z. B. Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die Prüfung nicht abgedichtet werden.

"Für Verfahren B (Gebäudehülle) werden alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abgedichtet werden."

Unterschied, der aber schwer zu definieren ist.

Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst. Nichtverschließbare Öffnungen dürfen abgedichtet werden.

Gemeint und auch erwähnt ist z.B. die Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten.

Zum Wort "dürfen" siehe Anmerkung in Spalte 3!

"Alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abgedichtet werden."

Übereinstimmung

EnEV: Da die Öffnung nicht von den Anforderungen erfasst werden, müssen sie bei der Messung auch abgedichtet werden. Da die Frage zu der Auslegung nach "müssen" lautet, ist die Antwort auch so zu verstehen: "Ja, sie dürfen"


Fazit: Es ist eine wenn auch nicht sehr wesentliche, so doch deutliche Abweichung zwischen dem Verfahren in den Auslegungen zur EnEV und dem Verfahren B nach DIN13829 erkennbar. Die Abweichungen sind in der dritten Spalte zusammengetragen. Nur bezüglich der Dunstabzugshaube und anderer absichtlich vorhandener Öffnungen (Katzenklappe, Briefkastenschlitz) besteht eine deutliche Abweichung. Diese Abweichung geht bei der EnEV-Auslegung tendenziell mehr in Richtung Verfahren A.

Da bleibt zu fragen, ob die Fachkommission juristisch überhaupt die Möglichkeit hat, ein anderes Verfahren als A oder B festzulegen. Schließlich kennt die DIN 13829 nur diese beiden Verfahren und die EnEV hat diese Norm als Grundlage für den Nachweis festgeschrieben.

Wenn Jemand die Auslegungen oder die Norm anders versteht, kann er dies gerne im Luftdicht-Forum zur Diskussion bringen: http://www.luftdicht-forum.de/showthread.php?t=321

Dieses vorliegende Dokument wird jeweils dem aktuellen Erkenntnisstand angepasst.

Aktueller Stand: 10.6.2008