Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik, www.luftdicht.de |
LUFTDICHT-NEWS | 94-2012 | 8.12.2012 |
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter
Leser, |
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Der erste veröffentlichte Entwurf zur zukünftigen EnEV2014 vom 15. Oktober 2012 enthält einige bemerkenswerte Neuerungen, die die Luftdichtheitsmessung betreffen. In Anlage 4 des Entwurfs werden die Anforderungen an die Luftdichtheit des gesamten Gebäudes definiert, die den Hersteller der Energiebedarfsberechnung berechtigen einen Luftdichtheitsnachweis bei seinen Berechnungen zu berücksichtigen. Neuerung 1: Satz 1 der Anlage 4 legt nun auch fest, welches der in der Messnorm DIN EN 13429 beschriebenen Verfahren anzuwenden ist. Das ist sehr zu begrüßen. Es wird Verfahren B gewählt. Bei den bisherigen EnEVs war jeweils per Auslegung einer Fachkommission der Länder umständlich das Verfahren B als anzuwendendes Verfahren definiert worden. Dieser Schritt kann nun endlich entfallen. Die EnEV folgt damit nicht der Empfehlung der DIN 4108-7, die das Verfahren A anwendet. Merke: Bei einem Dichtheitsnachweis nach EnEV kommt Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) zur Anwendung. Neuerung 2: Der bei der Luftdichtheitsprüfung gemessene Volumenstrom wird bei Gebäuden mit einem Luftvolumen von mehr als insgesamt 1500 m³ nicht mehr auf das Gebäudevolumen bezogen bewertet, sondern auf die Gebädehüllfläche bezogen. Dementsprechend werden für solche Gebäude andere Grenzwerte definiert. Diese haben die Dimension m³/h*m² oder gekürzt m/h. Diese Neuerung ist sehr zu begrüßen. Die Erfahrung ist von jeher, dass der n50-Wert die Gebäudedichtheit bei großen Gebäuden nur mangelhaft wiedergibt. Der Hüllflächen bezogene q50-Wert dagegen besser. Merke: Bei einem Dichtheitsnachweis nach EnEV an einem Gebäude, dessen Luftvolumen 1500 m³ übersteigt, kommen neue Grenzwerte zur Anwendung, die sich auf den q50-Wert beziehen. Weiter fällt auf, dass die Vorgaben in §6 bezüglich außen liegender Fenster und Fenstertüren (Fugendurchlässigkeit) nicht mehr aufgeführt sind. Achtung: Da die neue EnEV sich noch in der Entwicklung befindet, können noch Änderungen beschlossen werden. Den genauen Wortlaut des Entwurfs zur EnEV2012 finden Sie hier: Bitte dort speziell §6 und Anhang 4 beachten! |
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