Zu § 20 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten”
Zu Absatz 1
Vorschriften, die zum Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, sollen unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten (Satz 1). Wegen der Pflicht zur Notifizierung der Verordnung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist das tatsächliche Datum der Verkündung der Verordnung nicht genau voraussehbar. Damit dennoch eine angemessene Übergangsfrist für die betroffenen Kreise sichergestellt werden kann, wird das Inkrafttreten an das Datum der Verkündung gebunden (Satz 2).
Zu Absatz 2
Die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 und die Heizungsanlagen- Verordnung vom 4. Mai 1998 werden durch die vorliegende Verordnung ersetzt.