Zu § 10 „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität”
Zu Absatz 1
In die rechnerischen Nachweise des Jahres-Heizenergiebedarfs und Jahres- Transmissionswärmebedarfs ist die Anlagentechnik einbezogen. Während der Lebensdauer der Außenbauteile bzw. Gebäudehülle stehen jedoch viele Komponenten der Anlagentechnik - in der Regel sogar mehrfach - zur Erneuerung an. Deshalb soll sichergestellt werden, dass bei diesen Erneuerungsmaßnahmen eine mindestens gleichwertige Technik zum Einsatz kommt und somit die energetische Qualität des Gebäudes insgesamt nicht verschlechtert wird (Satz 2). Es ist davon auszugehen, dass derartige Maßnahmen, die bei der Errichtung des Gebäudes wirtschaftlich waren, in der Regel auch anläßlich einer Erneuerung - z. B. eines Austausches des Heizkessels - wirtschaftlich sind. Dies gilt im Bereich der Anlagentechnik vor allem, weil hier eine stetige energetische Verbesserung der angebotenen Technik zu beobachten und somit auch für die Zukunft zu erwarten ist. Diese Überlegungen treffen entsprechend auch für das Verschlechterungsverbot für die Außenbauteile (z. B. Dächer, Fenster und Außenwände) zu, das materiell bereits in der Wärmeschutzverordnung enthalten ist (Satz 1).
Zu Absatz 2
Satz 1 enthält eine Anforderung zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von solchen Einrichtungen, deren positiver Einfluss auf den Energiebedarf bei der Errichtung des Gebäudes im Nachweis berücksichtigt wurde. Dies ist insbesondere im Interesse der Gleichbehandlung geboten . Bei vielen dieser Einrichtungen, insbesondere solchen zur Nutzung erneuerbarer Energien, könnte ansonsten bei einem Ausfall eine Reparatur unterlassen werden, was zur Erhöhung des Energiebedarfs des Gebäudes führen würde.
Damit die Anforderung aber nicht zu einem Hemmnis für die Anwendung neuer Techniken und regenerativer Energien führt und um eine vertretbare Flexibilität zu ermöglichen, sollen die Gebäudeeigentümer nicht gezwungen werden, derartige Einrichtungen unbegrenzt betreiben zu müssen. Statt dessen soll es ausreichen, wenn ein energetischer Ausgleich durch andere bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen erfolgt (Satz 2).
Zu Absatz 3
In den Absätzen 3 und 4 werden die bisher in § 9 HeizAnlV festgelegten Pflichten des Betreibers übernommen und fortgeschrieben. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die für die Energieeinsparung ebenso wichtig sind wie Anforderungen an die technische Ausstattung von Anlagen. Denn heizungs-, raumlufttechnische und Warmwasseranlagen werden häufig so betrieben, dass mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Bei Wohnungslüftungsanlagen können vor allem verschmutzte Filter dazu führen, dass mehr Primärenergie für Ventilatoren verbraucht als bei der Heizungsanlage eingespart wird. Generell sollte verstärkt auf energetisch günstige Sollwerteinstellungen geachtet werden, insbesondere bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Diese Arbeiten sollen von Fachleuten durchgeführt werden.