Zu Anhang 2 „Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)”
Nach der Wärmeschutzverordnung ist für diese Gebäudegruppe ausschließlich der Transmissionswärmebedarf zu begrenzen. Dieser Regelung lag seinerzeit die Überlegung zugrunde, dass die Luftwechselzahlen und die internen Wärmegewinne insbesondere von Betriebsgebäuden so verschiedenartig sein können, dass standardisierte Vorgaben hierfür nicht sachgerecht wäre. Solare Gewinne spielen darüber hinaus bei hallenartigen Gebäuden meist eine sehr untergeordnete Rolle in einer Wärmebilanz.
In der vorliegenden Verordnung soll jetzt auch bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen auf das Nachweisverfahren der europäischen Norm EN 832 und die zugehörige deutsche Umsetzungsnorm abgestellt werden. Beim Übergang auf das neue Nachweisverfahren musste jedoch eine geeignete, auf dieses Verfahren abgestimmte Anforderungsgröße gefunden werden. Künftig soll sich die Anforderung auf den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust beziehen. Dies bot sich an, zumal diese Größe in der vorliegenden Verordnung ohnehin auch bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als Nebenanforderung dienen soll. Für Vergleichsrechnungen lässt sich der Jahres-Transmissionswärmebedarf rechnerisch einfach und nachvollziehbar in diese Größe überführen.
Die materiellen Anforderungen sollen bei dieser Umstellung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Praktikabilität nicht nennenswert verändert werden. Lediglich auf Grund bestimmter (die Gewichtungsfaktoren für die Temperaturdifferenzen bei Dach- und erdberührten Flächen betreffender) Unterschiede zwischen dem Nachweisverfahren der Wärmeschutzverordnung und der EN 832 können im Einzelfall geringfügige Verschärfungen der materiellen Anforderungen auftreten, die jedoch wirtschaftlich vertretbar sind.
Die als Fußnote 2 zur Tabelle angegebene Gleichung ist anzuwenden, wenn das Verhältnis A/Ve zwischen den Tabellenangaben liegende Werte annimmt. Diese Zwischenwerte brauchen nicht mit höherer Genauigkeit bestimmt werden als die Tabellenwerte. Unterhalb von A/Ve=0,2 m-1 und oberhalb von A/Ve=1,0 m-1 ist der Grenzwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts jeweils konstant; die Interpolationsgleichung findet in diesen Bereichen keine Anwendung.