Neufassung vom 28. April 1998
( BGBl. I. 1998 S. 812)
(Änderungstext vom 25.3 1998)
 
§ 1 Zweck
Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie) und anderer Rechtsakte der Europäischen Union. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten stellen, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauprodukte sind
(2) Harmonisierte Normen sind nach Artikel 7 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie auf Grund von Mandaten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von Europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln sie werden in entsprechende nationale Normen umgesetzt. Bund und Länder wirken in der Regel im Rahmen der Beteiligung interessierter Kreise bei der Erarbeitung der harmonisierten Normen mit, um den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen in die europäische Normung einzubringen.
(3) Anerkannte Normen sind in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines nach der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daßsie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 übereinstimmen.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind nach der Bauproduktenrichtlinie auf Grund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
(5) Europäische technische Zulassungen sind nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften, die andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie erlassen haben, dem Hersteller für Bauprodukte von dafür bestimmten Zulassungsstellen erteilte Brauchbarkeitsnachweise.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die
Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gibt die Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, und die anerkannten Normen nach Satz 1 Nr. 1, die Leitlinien nach Satz 1 Nr. 2 und die Liste nach Satz 1 Nr. 4 im Bundesanzeiger bekannt Normen sind nach Gegenstand und Fundstelle bekanntzugeben. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Bauprodukte in den Fällen nach Satz 1 Nr. 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den Bekanntmachungen nach Satz 2 anzuwenden die §§ 13 und 14 sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Werden die Bekanntmachungen nach Satz 2 auf Grund von Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, findet dieses Gesetz auf die davon betroffenen Bauprodukte insoweit keine Anwendung.
(2) Werden wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 an Bauprodukte in Rechtsvorschriften gestellt, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten regeln und insoweit der Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dienen, so richtet sich das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Hinblick auf diese wesentlichen Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften. Für die übrigen wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) § 15a gilt für Bauprodukte, die nicht unter Absatz 1 fallen, soweit sich ihr Inverkehrbringen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften richtet.
 
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.
(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauprodukts regeln dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.
(3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.
(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.
(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
 
§ 5 Brauchbarkeit
(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daßdie bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.
(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.
(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschlußder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.
(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschlußder von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestattet.
(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.
§ 6 Europäische technische Zulassung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 (Zulassungsstelle) in den Fällen nach § 5 Abs. 3 und 4 für ein Bauprodukt eine europäische technische Zulassung, wenn das Bauprodukt brauchbar ist. Der Vertreter mußseinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Die zur Begründung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die Zulassungsstelle kann den Antrag zurückweisen, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn der Hersteller oder sein Vertreter diesen Antrag bereits bei einer anderen Zulassungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt hat.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Sachverständigen werden von der Zulassungsstelle bestimmt.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind für ein Bauprodukt Leitlinien nicht erarbeitet, darf eine europäische technische Zulassung nur erteilt werden, wenn Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht, daßder Nachweis der Brauchbarkeit nach § 5 Abs. 1 erbracht ist. Die Zulassungsstelle kann zur Beurteilung der Brauchbarkeit Prüfstellen oder Sachverständige einschalten.
(5) In der europäischen technischen Zulassung wird das nach § 8 anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren festgelegt.
(6) Die europäische technische Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um jeweils fünf Jahre verlängert werden die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Zulassungsstelle eingegangen ist. Die europäische technische Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, die Baustoffeigenschaften, die Verwendung und die Unterrichtung der Abnehmer beziehen.
(7) Die europäische technische Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentlichen Inhalt der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassungen und gibt davon den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen Kenntnis. Auf Anforderung einer Zulassungsstelle ist dieser eine Ausfertigung der europäischen technischen Zulassung zuzuleiten.
(9) Die durch das Verfahren der europäischen technischen Zulassung bedingten Kosten sind nach Maßgabe der Kostenregelung der Zulassungsstelle dem Antragsteller aufzuerlegen.
(10) Europäische technische Zulassungen von dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 7 Zulassungsstelle
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, ist auf Grund des Abkommens über das Institut die für die Entscheidung über die europäische technische Zulassung zuständige Stelle. Soweit bei der Entscheidung über europäische technische Zulassungen Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, berücksichtigt das Institut im Rahmen dieses Gesetzes auch die besonderen Anforderungen dieser Aufgabenbereiche.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. Das Nähere wird zwischen Bund und Ländern vereinbart.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik teilt dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die von den dafür bestimmten Zulassungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Bauproduktenrichtlinie erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mit.
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.
(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:
Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden. Über die Tätigkeit der Prüf- und Überwachungsstellen nach Satz 1 sowie über die Bewertung ihrer Ergebnisse kann eine Bestätigung durch eine Zertifizierungsstelle verlangt werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
Ist als Nachweisverfahren ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 10.
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) Bei einem Bauprodukt nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.
(8) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daßdie Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein.
§ 9 Konformitätserklärung des Herstellers
(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daßdie zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität des Bauprodukts ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Konformitätserklärung ist schriftlich abzugeben, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde in deutscher Sprache vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daßdas von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorgesehen, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daßdas Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daßdas von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.
(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der in den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 6 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daßdas von ihm hergestellte Bauprodukt den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine Zertifizierungsstelle bestätigt hat, daßeine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.
(6) § 8 Abs. 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 Konformitätszertifikat
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
§ 8 Abs. 6 Satz 4 ist auf die Antragstellung nach Satz 1 und die Verpflichtungen nach Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist das Konformitätszertifikat von einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt, ist es in deutscher Sprache vorzulegen.
§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.
(3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundesländern.
(5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.
§ 12 CE-Kennzeichnung
(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt.
(2) Zur CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daßes im Sinne des § 5 brauchbar ist und daßdie Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.
(4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter und gefährlicher Bauprodukte Betretungsrecht
(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daßdazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.
(2) Stellt die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde fest, daßvon Bauprodukten bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Verwender oder Dritter droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu verhindern oder zu beschränken oder sie aus dem Verkehr zu ziehen. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten vorläufig untersagen, ihren Rückruf anordnen und sie sicherstellen.
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach den Absätzen 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dortgenannten Zeiten zu betreten.
(4) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 2, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsch Mark geahndet werden.
§ 15 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 15a Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amtshandlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
zu regeln.
§ 16 Überleitungsvorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 mußdie Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und mußdas Konformitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.
 
§ 17 (Inkrafttreten)