Zu § 3
Absatz 1 legt einen dreiteiligen Aufbau der Energiebedarfsausweise fest. Im Interesse der Wiedererkennbarkeit durch den Verbraucher sollen vor allem die Energiebedarfsausweise für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (§ 13 Abs. 1 EnEV) und jene für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 13 Abs. 2 EnEV) in vergleichbarer Weise aufgebaut sein.
Um trotz der erforderlichen Vereinheitlichung Spielräume zugunsten vertiefender Angaben, insbesondere zur Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse, zu lassen, eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, freiwillig entsprechende Anlagen beizufügen.
Wegen der besonderen Bedeutung der in den Ausweisen gemachten Angaben als überschlägige Information für die Energieverbraucher sowie Kauf- oder Mietinteressenten des Gebäudes – also im wesentlichen Gebäudeeigentümer und Mieter – kommt der unter Nummer 6 genannten Anlage eine besondere Bedeutung zu. Daher wurde mit dem Muster einer Anlage gemäߧ 3 Abs. 2 Nr. 6 (im Anhang) eine Leitlinie für die Aussteller von Energiebedarfsausweisen, aber auch von Wärmebedarfsausweisen, bereit gestellt. Seine Verwendung ist freigestellt, eine Anlage nach Nummer 6 ist kein Pflichtbestandteil der Ausweise.