Zunächst werden die relevanten Teile der EnEV 2007 zum Thema Nichtwohngebäude zitiert:
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anhang 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Ausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient die in Anhang 2 Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreitet.
(3) Die Jahres-Primärenergiebedarfe und die spezifischen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes sind nach den Verfahren gemäßAnhang 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.
(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anhang 2 Nr. 4 sind einzuhalten.
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Anhang 2 Anforderungen an
Nichtwohngebäude (zu den §§ 4 und 9)
Tabelle 1: Ausführung des Referenzgebäudes Zeile 4: Einstufung der Gebäudedichtheit, Bemessungswert n50 Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2: 2005-7)
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Die Kategorie I in der DIN V 18599-2: 2005-7 bedeutet, dass die n50-Grenzwertwerte 3 bzw. 1,5 als Bemessungswerte zu Grunde gelegt werden. Mit anderen Worten "Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudedichtheit nach DIN 4108-7 und Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung."
Offizielle Begründung dazu:
Einstufung der Gebäudedichtheit, Bemessungswert (Zeile 4) Hinsichtlich des Luftdichtheitsnachweises wird davon ausgegangen, dass bei natürlicher und maschineller Lüftung eine Dichtheitsmessung erfolgt. Das Verfahren ist etabliert und wirtschaftlich vertretbar und findet seit Einführung der EnEV 2002 Anwendungen bei Neubauten. Die angegebenen Werte korrespondieren auf der Grundlage der Methodik der DIN V 18599 - 2 mit den bisherigen Festlegungen der EnEV (Luftdichtheitswert von n50=2.0 1/h entspricht einem rechnerischen Luftwechsel von n=0.6 1/h).
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Die oben wiedergegebene Tabelle stuft Gebäude nach Dichtheitsstandards ein, wobei
Kategorie I das ist, was wir bisher aus der EnEV2002/2004 kennen (Grenzwerte für n50 = 3,0 bzw. 1,5).
Wenn
keine Messung erfolgt, mußgrundsätzlich ein n50-Wert von 4,0 in die
Berechnung der Lüftungswärmeverluste eingehen (Kategorie II ).
Bei
offensichtlichen Undichtigkeiten sogar 10,0 (Kategorie IV). Dazu gibt es noch
die "Gummi"-Kategorie III mit 6,0, definiert als nicht in I, II, oder
IV einzustufen.
Aus dem Ganzen ergibt sich, dass
bei fehlendem Luftdichtheitsnachweis ein echter Malus einzurechnen ist, gerade im
Nichtwohnungsbau mit Hallentoren, Aufzügen, Profilbauglas etc..
Man kann also davon ausgehen, dass der Blower-Door-Test im Nichtwohngebäude regelmäßig gefragt sein wird.
Für weitergehende Fragen benutzen Sie bitte das Forum, z.B. folgendes Thema: EnEV2007 und Gebäudedichtheitsmesser.
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