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Hinweis: Nach § 5 Urheberrechtsgesetz genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Das unten wiedergegebene, geändert Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ist am 7.9.2005 verkündet worden und ist damit am 8.9.2005 in Kraft getreten. Änderungen gegenüber der vorherigen Version sind farblich hervorgehoben.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 29.
Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Juli 1976 (BGBI. l S. 1873),
2.
den am 26. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni
1980 (BGBI.IS.701),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel
32 des Gesetzes vorn 10. November 2001 (BGBI. l S. 2992),
4. das am 8. September
2005 in Kraft getretene Gesetz vom 1. September 2005 (BGBI.
l S. 2682).
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Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden
(Energieeinsparungsgesetz - EnEG)
§ 1
Energiesparender Wärmeschutz bei zu
errichtenden Gebäuden
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärrneverlusten ist der gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.
§ 2
Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen
die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und
Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf
1.
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger,
2.
die Ausbildung interner Verteilungsnetze,
3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur,
4.
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme,
5.
den Einsatz von Wärrnerückgewinnungsanlagen,
6. die messtechnische Ausstattung
zur Verbrauchserfassung,
7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere
den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung,
die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,
8. weitere Eigenschaften
der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes
1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Energieverbrauchs gestellt werden.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anfordeungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
§ 3
Energiesparender Betrieb von Anlagen
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestirnmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
§ 3a
Verteilung der Betriebskosten
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.
§ 4
Sonderregelungen und Anforderungen an
bestehende Gebäude
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen
und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die
nach ihrem üblichen Verwendungszweck
1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen,
durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,
2. eine Innentemperatur
unter 15 Grad Celsius erfordern,
3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern
des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken,
4. nur teilweise beheizt
werden müssen,
5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen
erfordern,
6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
7.
sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt werden,
8. zum Schutze
von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern,
9. und
nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,
soweit
der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert
oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen
und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§1,2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können.
§ 5
Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).
§ 5a
Energieausweise
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung
oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf
Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben
und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder
in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben
können sich insbesondere beziehen auf
1. die Arten der betroffenen Gebäude,
Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,
2. die Zeitpunkte und Anlässe
für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,
3. die Ermittlung,
Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,
4. die Angabe
von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
5.
begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,
6.
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich
zu machen,
7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen
für die Allgemeinheit erbracht werden,
8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
9.
die Ausgestaltung der Energieausweise.
Die Energieausweise dienen lediglich der Information.
§ 6
Maßgebender Zeitpunkt
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.
§ 7
Überwachung
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im erforderlichen Umfang überwacht wird.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch Rechts Verordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist
vorzusehen, dass
1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung
entfällt,
2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die
Kontrolle von Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal
oder auf Grund von Wartungsvertragen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung entfällt.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs.
2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4,
2. nach § 5a Satz 1
oder
3. nach §7 Abs. 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeif kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§ 9,10 (gegenstandslos)
§ 11 (Inkrafttreten)